Landgericht Göttingen
Beschl. v. 02.04.2003, Az.: 5 T 316/02

Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
02.04.2003
Aktenzeichen
5 T 316/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 18233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2003:0402.5T316.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Herzberg - AZ: 4 C 456/02

In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
auf die sofortige Beschwerde der Beklagten
vom 10. Dezember 2002
gegen
den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Herzberg am Harz vom 08. November 2002 - Az. 4 C 456/02 -
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Hollstein,
den Richter am Landgericht Jahrmann sowie
den Richter Körber
am 02.04.2003
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" der Beklagten ist zulässig. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

2

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

3

Zutreffend hat das Amtsgericht Herzberg am Harz den Beklagten die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Die Beklagten haben in dem vorliegenden Räumungsrechtsstreit ausschließlich beantragt, ihnen eine Räumungsfrist von 12 Monaten zu gewähren. Das Amtsgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 08. November 2002 die Beklagten zur Räumung und Herausgabe verurteilt und eine Räumungsfrist von 6 Monaten bewilligt. Wenn ein Vermieter mit seiner Räumungsklage obsiegt, kann dem unterlegenen Mieter für seinen allein erfolgreichen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. AG Schöneberg, NJWE-MietR 1996, 105). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverteidigung setzt eine Gegenwehr gegen den materiell-rechtlichen Anspruch voraus, d. h. die Einwendungen der Beklagten müssen zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage führen können (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 267, 268). Das ist bei dem alleinigen Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist - wie hier - nicht der Fall. Die Beklagten haben den vom dem Kläger geltend gemachten Räumungsanspruch akzeptiert. Die Verteidigung richtet sich somit nicht gegen den Klaganspruch selbst. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde hier zudem dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfe-Verfahrens nicht gerecht werden. Prozesskostenhilfe soll einer bedürftigen Partei ermöglichen, die für die Führung eines aussichtsreichen Rechtsstreits oder einer aussichtsreichen Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten aufzubringen. Die Beantragung einer Räumungsfrist zielt lediglich auf einen gewissen Räumungsschutz bzw. ein Vollstreckungshindernis. Hierfür bedarf es nicht einmal eines Antrags der Beklagten auf Bewilligung einer Räumungsfrist. Über die Frage einer Räumungsfrist ist vielmehr bei jedem Räumungsurteil bereits von Amts wegen zu entscheiden (vgl. § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO). Da die Bewilligung einer Räumungsfrist den Hauptsacheanspruch nicht berührt, es sich vorliegend auch nicht um ein eigenständiges Vollstreckungsschutzverfahren handelt, kann den Beklagten Prozesskostenhilfe, wie ausgeführt, nicht bewilligt werden.

5

Die Kostenentscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1956 Anlage 1 zum GKG. Für die außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Hollstein, Vorsitzenden Richter am Landgericht
Jahrmann, Richter am Landgericht
Körber, Richter