Landgericht Göttingen
Beschl. v. 29.04.2003, Az.: 10 T 57/03
Versagung der Bestellung einer Insolvenzverwaltering wegen mangelnder Erreichbarkeit wegen der Bürostunden; Vorschlagsrecht einer Gläubigerversammlung für einen Insolvenzverwalter
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 29.04.2003
- Aktenzeichen
- 10 T 57/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2003:0429.10T57.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 11.03.2003 - AZ: 74 IN 137/02
Rechtsgrundlage
- § 57 Satz 1 InsO
Fundstelle
- NZI 2003, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Insolvenzverfahren ...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
D. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01./03.04.2003
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2003 - 74 IN 137/02 -
am 29.04.2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 2.500,00 EUR.
Gründe
Mit Beschluss vom 13.09.2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und E. zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 04.03.2003 hat die erste Gläubigerversammlung stattgefunden. In dieser Gläubigerversammlung haben die Gläubiger den Insolvenzverwalter F.r durch Beschluss abgewählt und G. als Insolvenzverwalterin bestimmt.
Mit Beschluss vom 11.03.2002 hat das Amtsgericht die Bestellung H. zur neuen Insolvenzverwalterin versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe versucht, mit der gewählten I.Kontakt aufzunehmen. Dies sei jedoch gescheitert, da die Betreffende nicht erreichbar gewesen sei. Ihre Telefonnummer sei weder im Telefonbuch für Deutschland noch bei der Telefonauskunft bekannt. Unter der angegebenen Adresse sei lediglich ein Rechtsanwalt verzeichnet. Unter dessen Telefonnummer habe bis 9.15 Uhr niemand erreicht werden können. Es lasse sich zu den üblichen Bürozeiten nicht feststellen, ob die Gewählte unter der erfragten Telefonnummer zu erreichen sei bzw. wie die Fax-Nummer laute. Damit fehle es bereits an der Eignung der Gewählten, weil die jederzeitige Erreichbarkeit des Büros zu den üblichen Bürozeiten nicht gewährleistet sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die oben genannte Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, die von der Gläubigerversammlung gewählte Insolvenzverwalterin heiße nicht J., sondern K.. Insoweit sei es nicht verwunderlich, dass es dem Amtsgericht nicht gelungen sei, eine Rechtsanwältin L. zu erreichen. Die Rechtsanwältin M. sei während der Bürozeiten ab 10.00 Uhr erreichbar. Im übrigen sei die Rechtsanwältin M. aber nicht mehr interessiert, in dieser Sache als Insolvenzverwalterin tätig zu werden. Da jedoch das notwendige Vertrauensverhältnis zu dem Rechtsanwalt N.r als Insolvenzverwalter nachhaltig gestört sei, werde nunmehr als Insolvenzverwalter O. vorgeschlagen.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß §§ 6, 57 Satz 4 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 57 Satz 1 InsO können die Gläubigerin der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, an dessen Stelle eine andere Person wählen. Hier hat das Amtsgericht die Bestellung der gewählten Insolvenzverwalterin versagt. Dabei kommt es hier für die Entscheidung nicht darauf an, ob die von der Gläubigerversammlung gewählte Insolvenzverwalterin für das Amt geeignet ist, ob infolge einer Namensverwechslung die Erreichbarkeit nicht gewährleistet war und ob die tatsächlich gemeinte Insolvenzverwalterin für die Übernahme des Amtes geeignet ist. Die Gläubigerin verfolgt mit der sofortigen Beschwerde nicht mehr die Bestellung der von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalterin. Mithin will die Gläubigerin nicht die Durchsetzung der Wahl erreichen, vielmehr begehrt die Gläubigerin die Bestellung eines anderen, bislang nicht benannten Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter. Dieses Ziel kann die Gläubigerin indes mit der sofortigen Beschwerde nicht erreichen. Der nunmehr von der Gläubigerin benannte Rechtsanwalt P. ist von der Gläubigerversammlung nicht als neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen bzw. gewählt worden. Die Bestellung dieses nunmehr neu benannten Insolvenzverwalters im Rahmen der Beschwerde ist nicht zulässig, denn dieses Begehren der Gläubigerin stimmt nicht mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung überein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dies hat die Kammer mit 10% der von der Gläubigerin im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung bemessen.