Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.06.2004, Az.: 2 ME 926/04
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Beschlusses; Bloße Wiederholung eines bereits gestellten Antrags
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.06.2004
- Aktenzeichen
- 2 ME 926/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:0621.2ME926.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.04.2004 - AZ: 6 B 1818/04
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 166 VwGO
- § 114 ZPO
Fundstelle
- NVwZ-RR 2005, 437 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat -
am 21. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 erneut gestellte Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. April 2004 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird verworfen.
- 2.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. April 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1.
Der mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 durch den Antragsteller - erneut - gestellte Antrag, ihm - dem Antragsteller - für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2004, in dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur ersten juristischen Staatsprüfung (als Erstversuch, als Freiversuch und fortlaufend alle sechs Monate bis zum Bestehen der Prüfung) zuzulassen, bestimmte Prüfer von der Bewertung seiner Prüfungsleistungen auszuschließen und ihm seine Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung für die B. -Universität in C. zu bestätigen, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Denn dieser Antrag ist mangels Rechtschutzbedürfnisses schon als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat kann in diesem Verfahren offen lassen, ob ein (in der Sache ablehnender) unanfechtbarer Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren - wie hier der Beschluss des Senats vom 13. Mai 2004 - in (materielle) Rechtskraft erwachsen kann (so etwa Behn, BayVBl. 1983, 690(693); a. A. wohl BVerfG, Beschl. v. 28.1.1981 - 1 BvR 650/80 -, BVerfGE 56, 139(145) [BVerfG 28.01.1981 - 1 BvR 650/80]); denn ein erneut gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hier der Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. Mai 2004 für das Beschwerdeverfahren 2 ME 926/04 - erweist sich nach allgemeiner Ansicht (s. z.B. OVG für das Land Bremen, Beschl. v. 10.1.1991 - OVG 2 B 330/90 -, JurBüro 1991, Sp. 846(847); HessVGH, Beschl. v. 14.3.1991 - 13 TP 1571/90 -, AnwBl. 1993, 45(46); Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, RdNr. 6 zu § 117 m. w. Nachw.; a. A.: OVG NRW, Beschl. v. 4.10.1982 - 17 B 506/82 -, OVGE 36, 164(170) = DVBl. 1982, 952(954)) zumindest dann - mangels Rechtsschutzbedürfnisses (s. Philippi, a.a.O.) - als unzulässig, wenn sich der Zweitantrag in der Wiederholung des im Erstantrag bereits Vorgetragenen erschöpft. So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller wiederholt nämlich in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 wortreich nur die Argumente, die er bereits in seinem Erstantrag (Schriftsatz vom 4. Mai 2004) vorgebracht hatte und mit denen sich der Senat bereits in seinem (ablehnenden) Beschluss vom 13. Mai 2004 auseinander gesetzt hat. Neu ist lediglich die - unzutreffende (s. den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2004) - Behauptung, die an der Beschlussfassung am 13. Mai 2004 beteiligten Richter hätten aufgrund Voreingenommenheit über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden. Ist es somit dem Antragsteller nicht gelungen, in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 vorzubringen, die es möglicherweise gerechtfertigt hätten, dass sich der Senat aufgrund des erneut gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Sache mit diesem Begehren befasst hätte (vgl. HessVGH, a.a.O.), so muss der Zweitantrag als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung über den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
2.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2004 ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller ist in dem Beschwerdeverfahren nicht, wie dies aber nach § 67 Abs. 1 VwGO geboten wäre und worauf er auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses vom 29. April 2004 ausdrücklich hingewiesen worden ist, vor dem Oberverwaltungsgericht durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten. Lediglich für das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lässt das Gesetz (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eine Ausnahme von dem Vertretungszwang zu, nicht aber für die hier nur interessierende Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes. Sollte der Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Mai 2004 dahin zu verstehen sein, der Antragsteller meine, auch in einem (allgemeinen) Beschwerdeverfahren postulationsfähig zu sein, solange ihm noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, auch bestehe eine Beiordnungspflicht, so verkennt er - der Antragsteller -, dass es sich bei dem (allgemeinen) Beschwerdeverfahren und dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, einem Nebenverfahren, um zwei getrennte Verfahren handelt, die lediglich insoweit miteinander verbunden sein können, dass einem Antragsteller, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt hat, nach Bewilligung (und Beiordnung eines Rechtsanwalts) ggf. für das Hauptverfahren, das (allgemeine) Beschwerdeverfahren, gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (und der Beschwerdebegründungsfrist) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden kann. Hiervon abgesehen verkennt der Antragsteller, der offenbar von einer Beiordnungspflicht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ausgeht, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts - auch in den Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit dort Vertretungszwang herrscht - in rechtsstaatlich zulässiger Weise gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO an das Bestehen von hinreichenden Erfolgsaussichten (im Hauptverfahren) als Bewilligungsvoraussetzung geknüpft ist; denn nach den genannten Bestimmungen, kann eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (und die Beiordnung eines Rechtsanwalts) nur erfolgen, wenn dem von dem Antragsteller verfolgten Rechtsschutzbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Eine derartige Erfolgsaussicht ist aber gerade im Falle des Antragstellers zu verneinen, wie dies bereits in dem Beschuss des Senats vom, 13. Mai 2004 eingehend begründet worden ist.
Die Beschwerde erweist sich nunmehr auch insoweit als unzulässig, als sie nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (durch eine postulationsfähige Person) begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
3.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht anfechtbar
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
[D]ie weitere Nebenentscheidung über den Streitwert [ergibt sich] aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an die Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. dazu II. Tz. 35.1, abgedruckt bei Albers, in: Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. 1997, RdNr. 33 des Anh. I B zu § 13 GKG) einen Wert von 5.000,00 EUR festsetzt, weil auch der sog. Streitwertkatalog in Deutsche Mark lautende Pauschalwerte in der Vergangenheit vorgeschlagen hat, mithin eine exakte Umrechnung des früheren DM-Wertes (hier 10.000,00 DM) nicht in Betracht kommt.
Schmidt
Prof. Dr. Petersen