Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.01.2002, Az.: 10 LA 1304/01

Diskriminierungsverbot; Gleichbehandlung; Koalitionsfreiheit; Landesmedienanstalt; Mitglied; Quotenvorgabe; Rundfunk; Verein; Vereinigung; Versammlung; Zusammensetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.01.2002
Aktenzeichen
10 LA 1304/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.01.2001 - AZ: 6 A 3330/00

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. von ihm nicht in der erforderlichen Weise nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind.

2

Nach § 124 Abs. 2 VwGO kann die Berufung nur aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen zugelassen werden. In dem Antrag auf Zulassung ist der Zulassungsgrund zu bezeichnen und sind die Gründe für das Vorliegen eines jeden benannten Zulassungsgrundes im Einzelnen substantiiert darzulegen (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag des Klägers nicht gerecht.

3

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Berufung nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine bestimmte klärungsbedürftige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die Entscheidung im Berufungsverfahren über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO (Kommentar), § 124 RdNr. 10 mit Hinweisen auf Rechtsprechung). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt daher die Formulierung einer bestimmten obergerichtlich noch nicht geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und setzt außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 2161.97 -, Buchholz 210 § 133 (n.F.) Nr. 26 für das insoweit identische Revisionsverfahren). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

Der Kläger sieht zunächst die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob die "Quotenvorgabe" des § 55 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes (LRG) vom 9. November 1993 (Nds.GVBl. S. 523) mit späteren Änderungen mit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vom 9. Mai 1993 (Nds.GVBl. S. 107) - Nds. Verf. - vereinbar ist. Die Berufung kann nicht wegen dieser Frage zugelassen werden. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, denn sie stellt sich bei der Entscheidung im Berufungsverfahren nicht. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und kann sich als solcher nicht auf das Grundrecht der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 2 Nds. Verf. sowie das sich aus Art. 3 Abs. 3 GG ergebene Diskriminierungsverbot berufen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das trifft für das Grundrecht der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 GG und das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG nicht zu (vgl. auch Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., RdNr. 523). Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es sich bei dem Antragsteller um eine geschlechtsneutrale Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG handelt. Im Übrigen ist die Quotenvorgabe nach § 55 Abs. 4 Satz 1 LRG nicht absolut. Sie entfällt nach Satz 2, wenn die Entsendung einer Frau aus schriftlich darzulegenden Gründen nicht möglich ist.

5

Die Berufung kann auch nicht wegen der weiteren vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob sich aus der Garantie der freien Verbandorganisation i.S. des Art. 9 GG für ihn das Recht ergibt, die Auswahlebene für die Benennung eines Mitgliedes in die Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) selbst zu bestimmen, zugelassen werden. Unabhängig davon, dass der Kläger mit seinen allgemeinen Ausführungen zu der Reichweite der Koalitionsfreiheit sowie deren Kern- und Randbereiche nicht dargelegt hat, dass die Beantwortung dieser Frage in den von ihm angestrebten Berufungsverfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnte, ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht dargelegt worden, in welcher Weise er durch die in § 55 Abs. 4 Satz 1 LRG getroffene Regelung in seinem Bestimmungsrecht und in der Garantie seiner freien Verbandorganisation betroffen wird. § 55 Abs. 4 Satz 1 LRG bezieht sich (gleichberechtigt) auf alle seine Mitglieder und schränkt die Auswahlebene des Klägers zur Entsendung eines Mitglieds in die Versammlung der NLM nicht ein. Die vereinsinterne (staatsfreie) Autonomie des Klägers wird dadurch nicht betroffen. Das wird von ihm in seiner Antragsschrift auch nicht dargelegt. Das trifft ebenfalls zu, soweit der Kläger meint, dass Art. 9 GG und die Garantie der freien Verbandorganisation ihm das Recht einräume, die Auswahlebene für das in die Versammlung der NLM zu entsendende Mitglied zu bestimmen. Seinen Ausführungen in der Antragsschrift ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise er das Recht zur Bestimmung der Auswahlebene für das von ihm zu entsendende Mitglied aus Art. 9 GG herleiten will. Im Übrigen wird durch die in § 55 LRG geregelte Zusammensetzung der Versammlung der Landesmedienanstalt der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG nicht berührt. In dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - (BVerfGE 83, 238, 339) heißt es u.a.:

6

Eine Verletzung von Art. 9 GG kommt nicht in Betracht. Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG ist durch die Zusammensetzung der Kontrollgremien des Rundfunks nicht berührt. Gleichgültig, ob man in diesem Grundrecht nur eine Gewährleistung des freien Zusammenschlusses zu einer Vereinigung und der freien Bestimmung ihres Zwecks und ihrer Organisationsform sieht oder ob man es überdies als eine Garantie der freien Betätigung zur Verfolgung des Vereinigungszwecks betrachtet, umschließt das Grundrecht jedenfalls nicht die Tätigkeit in den Aufsichtsgremien des Rundfunks. Da es sich bei diesen, wie seit dem zweiten Fernsehurteil immer wieder betont worden ist, nicht um Interessenvertretungen handelt, die Interessengruppen vielmehr nur als Rekrutierungsbasis für ein Organ dienen, das gerade die Unabhängigkeit des Rundfunks sichern soll, kann in diesen Gremien der Vereinigungszweck von vornherein nicht verfolgt werden.

7

Davon ist auch im vorliegenden Fall, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, auszugehen.

8

Dem Kläger ist mithin unbenommen, die Auswahlebene für die Entsendung eines Mitglieds in die Versammlung der NLM zu bestimmen, soweit er damit dem ihn nicht in seiner Koalitionsfreiheit beeinträchtigenden Anspruch aus § 55 Abs. 4 LRG genügen kann.

9

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die Rechtsstreitigkeit weist keine besondere rechtliche Schwierigkeit auf. Das Landesrundfunkrecht mag, worauf der Kläger in seiner Antragsschrift hinweist, rechtlich schwierig sein. Das trifft jedoch nicht für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage zu. Der Wortlaut des § 55 Abs. 4 LRG ist eindeutig und bei der Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift sind keine Schwierigkeiten zu erkennen. Dem Kläger war unbenommen, nach entsprechenden Ermittlungen unter seinen weiblichen Mitgliedern schriftlich begründet darzulegen, dass ihm die Entsendung einer Frau aus der Reihe seiner Mitglieder nicht möglich war, wenn er sich wieder durch die Entsendung des Oberstudiendirektors R. N. in der Versammlung der NLM ordnungsgemäß vertreten wissen wollte. Das hat er nicht getan.