Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.01.2002, Az.: 4 MA 1/02

Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Belastungsstörung; Berufsdolmetscher; Eingliederungshilfe; Folter; Fremdsprachen-Dolmetscher; Krankenhilfe; Krankenkasse; Leistung; Psychotherapeut; Psychotherapie; Sozialhilfe; Übersetzungshilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.01.2002
Aktenzeichen
4 MA 1/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.12.2001 - AZ: 4 B 136/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (hier: zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Folter), kann der Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein, Eingliederungshilfe oder Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten für einen (Fremdsprachen-)Dolmetscher zu gewähren, der zur Durchführung der Psychotherapie herangezogen werden muss.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie und ihr Ehemann erhalten von dem Antragsgegner Hilfe zum Lebensunterhalt in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG –  (§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -). Die Antragstellerin leidet an psychischen Störungen (posttraumatische Belastungsstörung nach in der Türkei erlittener Folter), die unstreitig eine psychotherapeutische Behandlung erfordern. Die AOK als gesetzliche Krankenversicherung erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2001, dass sie "die Kosten für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie für Frau ... bei Frau ... für 40 Sitzungen  in Höhe der jeweils gültigen Vertragssätze übernehmen" werde. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele.

2

Am 8. Oktober 2001 beantragte die Antragstellerin  bei dem Antragsgegner  die Übernahme der Kosten für einen Dolmetscher (Sprache: kurdisch/kurmanci). Sie begründete dies damit, dass Familienangehörige oder andere freiwillig helfende Personen hierfür nicht (mehr) zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 ab und wies darauf hin, dass neben den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Eingreifen der Sozialhilfe in der Regel nicht Raum sei. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin vom 24. Oktober 2001 hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.

3

Die Antragsgegnerin hat am 12. November 2001 bei dem Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der Antragsgegner hat demgegenüber an seiner Auffassung festgehalten, dass neben der Leistung der zuständigen Krankenkasse eine Leistung der Sozialhilfe nicht in Betracht komme.

4

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar könne unter die nach § 37 BSHG zu gewährende Krankenhilfe als sonstige Leistung grundsätzlich auch die Übernahme von Dolmetscherkosten fallen, wenn und soweit der Anspruch auf Krankenhilfe ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden könne. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass für die weiteren Therapiesitzungen die Zuziehung eines Berufsdolmetschers erforderlich sei und nicht wie bisher die Hinzuziehung anderer zur Sprachmittlung fähiger Personen ausreiche und möglich sei.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde bzw. mit der Beschwerde. Zur Notwendigkeit der Übernahme der Kosten einer Berufsdolmetscherin bzw. eines Berufsdolmetschers verweist sie auf eine Stellungnahme der sie behandelnden Psychologin ... vom 20. Dezember 2001. Darin heißt es u.a.: "Wegen der Schwere der Störung sind die Kapazitäten der privaten Sprachmittler, die sich unentgeltlich dieser Belastungssituation aussetzen mussten, auch erschöpft. Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie arbeitet mit dem Prinzip der Übertragung, dies schließt das Prinzip der Belastbarkeit der Therapeutin und ihrer Dolmetscherin mit ein. ... Allein die Tatsache, dass sich von den privaten Sprachmittlern, die hier zur Verfügung stehen, niemand bereit erklärt hat, die Übersetzung kontinuierlich und verantwortlich zu übernehmen, verdeutlicht die Notwendigkeit der professionellen Hilfe. ... "

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen.

II.

7

Soweit das Verfahren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, richtet sich gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) – in Kraft getreten gemäß Art. 7 RmBereinVpG am 01. Januar 2002 – die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Recht, da die angegriffene gerichtliche Entscheidung vor dem 01. Januar 2002 bekannt gegeben worden ist. Soweit die Antragstellerin die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe begehrt, gilt die Beschwerde gemäß § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 als zugelassen.

8

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde ist begründet.

9

Die Beschwerde ist nach §§ 146 Abs. 4,  124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO  zuzulassen, da aus den im Folgenden dargelegten Gründen, die auch zur Begründetheit der Beschwerde führen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.

10

Das Verfahren wird nach Zulassung der Beschwerde als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der gesonderten Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht  (§§ 146 Abs. 6 Satz 2,  124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO).

11

Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dem Antragsgegner nach der Zulassung der Beschwerde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn  die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sind in dem bisherigen Verfahren in den Schriftsätzen der Beteiligten bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits angesprochen worden.

12

Die Beschwerde der Antragstellerin, soweit sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, ist begründet. Sie hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Kosten für eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher glaubhaft gemacht. Daraus ergibt sich zugleich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens (§ 166 VwGO  i. V. m. § 114 ZPO), so dass ihr einerseits in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen ist und andererseits sie auch für das Verfahren zweiter Instanz Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten hat.

13

Die Antragstellerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu den von der Krankenkasse als notwendig anerkannten Sitzungen der Psychotherapie.

14

Die Antragstellerin leidet an psychischen Störungen, die unstreitig eine psychotherapeutische Behandlung erfordern. Ob es sich bei diesen psychischen Störungen allgemein um eine "Behinderung" im Sinne des Rechts der Rehabilitation handelt oder um eine Krankheit, kann hier im Ergebnis offen bleiben.

15

Handelt es sich bei der psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin um eine Behinderung, ergibt sich der Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten aus § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG (in der Fassung des Art. 15 Nr. 9 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - <SGB IX> vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1045):

16

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - <SGB IX> vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1045) sind Menschen (u.a.) behindert, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist bei einem posttraumatischen Belastungssyndrom sowohl hinsichtlich der zeitlichen Komponente als auch hinsichtlich der sozialen Beeinträchtigung in vielen Fällen erfüllt.

17

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe – eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG) – erfüllt werden kann. Diese Aussicht besteht im Fall der Antragstellerin nach den Angaben der sie behandelnden Psychotherapeutin jedenfalls dann, wenn die begonnene Psychotherapie unter Heranziehung einer geeigneten Übersetzungskraft fortgeführt wird.

18

Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 40 Abs. 1 BSHG "vor allem" Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IX (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG), die jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen  (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG).  Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehört nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX  Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Diese Leistung der medizinischen Rehabilitation erbringt gemäß §§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und §§ 11 Abs. 2, 40 Abs. 1 SGB V (auch) die gesetzliche Krankenversicherung.  Deren Leistungen können je nach Notwendigkeit  in Form einer ambulanten Krankenbehandlung oder der ambulanten oder stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung erfolgen (§ 40 Abs. 1 SGB V). Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung geht der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gemäß § 39 Abs. 5 BSHG vor.

19

Im vorliegenden Fall übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Psychotherapie als solche, aber nicht die Kosten für die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich der Dolmetscherkosten ergibt sich weder aus dem SGB IX noch aus dem SGB V. Insoweit hat sich die Rechtslage auch durch die Einführung des SGB IX und die damit verbundenen Änderungen der anderen Sozialgesetzbücher und des Bundessozialhilfegesetzes eine Änderung gegenüber der Rechtslage, wie sie dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1995 – 1 L K 20/94 – (BSGE 76, 109 = SozR 3-2500, § 28 Nr. 1 = NJW 1996, 806 = MDR 1995, 1045 [BSG 10.05.1995 - 1 RK 20/94])  zugrunde lag, nicht geändert. Das Bundessozialgericht hat dort entschieden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen auch dann, wenn eine Verständigung zwischen ihnen und dem Arzt nicht möglich sei, nicht verlangen könnten, dass auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zur ambulanten Untersuchung oder Behandlung ein Dolmetscher hinzugezogen werde. Es hat weiter ausgeführt, dass das Fehlen einer Regelung über die Hinzuziehung von Dolmetschern oder die Erstattung der dadurch entstehenden Aufwendungen im SGB V nicht den Schluss zulasse, dass insoweit eine Gesetzeslücke bestehe. Das gilt auch weiterhin. Auch nach der Einführung des SGB IX kann nicht davon gesprochen werden, dass das Fehlen einer Regelung über die Hinzuziehung von Dolmetschern bzw. einer Kostenübernahme eine planwidrige Gesetzeslücke sei, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werde könne. Denn dass solche Kosten anfallen können, ist im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen. Das ergibt sich aus der Begründung zu der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Änderung des  § 38 BSHG  (BT-Drucks. 14/5531  i.V.m.   BT-Drucks. 14/5074). Es heißt dort u.a.: "Die Übernahme nur eines Teils der Kosten im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 liegt auch dann vor, wenn die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt, die unabdingbare Voraussetzung zur Durchführung von notwendigen Maßnahmen der Hilfen nach diesem Unterabschnitt sind (z.B. Dolmetscherkosten)."

20

Die Aufzählung der in Betracht kommenden Eingliederungshilfenmaßnahmen in § 40 Abs. 1 BSHG ist indessen nur beispielhaft, wie sich aus den Worten "vor allem" ergibt. Die Gewährung anderweitiger Leistungen ist geboten, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Eingliederungshilfe notwendig ist. In Betracht kommen deshalb auch vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasste ergänzende Leistungen, die die tatsächliche Durchführung der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen erst ermöglichen. Das ist im vorliegenden Fall die Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu den Therapiesitzungen. Dass die Antragstellerin auf die Hinzuziehung einer Übersetzungshilfe angewiesen ist, ist unstreitig. Die sie behandelnde Psychotherapeutin hat dargelegt, dass andere Personen als gewerbliche Dolmetscher hier nicht mehr zur Verfügung stehen. Andere Möglichkeiten, die Therapie weiter zu führen, sind nicht ersichtlich. Um die weitere Durchführung der von der Krankenversicherung als notwendig anerkannte Psychotherapie überhaupt zu ermöglichen und damit dem Ziel der Eingliederungshilfe, die seelische Behinderung oder ihre Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Antragstellerin wieder in die Gesellschaft einzugliedern, zu entsprechen, hat der Antragsgegner deshalb die Dolmetscherkosten als Eingliederungshilfemaßnahme zu übernehmen.

21

Handelt es sich hingegen bei der psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin um eine Krankheit, ergibt sich ihr Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten aus §§ 37 Abs. 1,  38 Abs. 2 BSHG (in der Fassung des Art. 15 Nr. 6 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - <SGB IX> vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1045):

22

Das BSHG regelt in Abschnitt 3 / Unterabschnitt 4 die Hilfe bei Krankheit. Nach § 37 Abs. 1 BSHG werden, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem 3. Kapitel, 5. Abschn., 1. Titel SGB V gewährt. § 38 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass Hilfen nach diesem Unterabschnitt (betreffend Krankenhilfe) den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen müssen, wenn finanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere 1. die Zahlung von Zuschüssen, 2. die Übernahme nur eines Teils der Kosten, 3. eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen sind und nach den §§ 61 und 62 SGB V eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgt.

23

Die Krankenbehandlung durch die Krankenkasse umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowohl die ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (Nr. 1) als auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen (Nr. 6). Wie bereits oben ausgeführt wurde, erfassen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch dann nicht die Kosten für Dolmetscher, wenn deren Hinzuziehung bei einer ambulanten Untersuchung oder Behandlung zur Verständigung zwischen dem versicherten Patienten und dem Arzt erforderlich ist. Insofern ist auch für eine Anwendung der §§ 61, 62 SGB V – das sind die Bestimmungen über die vollständige oder teilweise Befreiung des Versicherten von sonst selbst zu tragenden Kostenanteilen – nicht Raum.

24

Dass nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Hilfen nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe bei Krankheit den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen müssen, wenn die Krankenversicherung den Bedarf nicht vollständig deckt, bedeutet, dass die Leistungen der Sozialhilfe über den Leistungsrahmen der Krankenversicherung im Einzelfall hinaus gehen müssen und insoweit dann der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht zum Tragen kommt (so auch die Begründung zum Entwurf des SGB IX, hier zur Änderung des § 38 BSHG, BT-Drucks. 14/5531  i.V.m. BT-Drucks. 14/5074). Da im vorliegenden Fall einerseits die psychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin unstreitig notwendig und die Hinzuziehung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers erforderlich ist und andererseits die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für einen Dolmetscher nicht übernimmt, hat der Träger der Sozialhilfe diese Kosten als Hilfe bei Krankheit zu übernehmen (so ausdrücklich zu dieser Fallkonstellation auch die vorstehend bereits zitierte Begründung zum Entwurf des SGB IX, Änderung des § 38 BSHG  a.a.O.). Das entspricht im übrigen der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB IX und der damit verbundenen Neufassung des § 37 BSHG a.F. (BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 – BVerwG 5 C 20.95 -. BVerwGE 100, 257 = DVBl. 1996, 869 = NJW 1996, 3092 = FEVS Bd. 47, 54).

25

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Auffassung des Antragsgegners, Dolmetscherkosten würden von § 57 SGB V erfasst, offensichtlich unzutreffend ist. § 57 SGB V betrifft die Unterstützung von hörbehinderten Menschen oder Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit aufgrund einer Behinderung. Weder vom Wortlaut noch vom Sinn der Vorschrift her fallen darunter Aufwendungen für Sprachmittler für Fremdsprachen. Außerdem gehört die Förderung der Verständigung gemäß §  57 SGB IX zu den in Kapitel 7 des SGB IX geregelten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Träger dieser Leistungen sind aber gemäß §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 1 neben den hier nicht in Betracht kommenden Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der Kriegsopferversorgung, den Trägern der Kriegsopferfürsorge und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gerade die Träger der Sozialhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2,  166,  188 Satz 2 VwGO,  § 127 Abs. 4 ZPO.

27

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO  unanfechtbar.