Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2002, Az.: 4 PA 2747/01
Erhöhung; Gas; Heizkosten; Heizung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Preis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.2002
- Aktenzeichen
- 4 PA 2747/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 01.01.2002 - AZ: 9 B 2396/01
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 BSHG
- § 3 Abs 2 RegelsatzVO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Berücksichtigung von Erhöhungen des Preises für Gas seit dem Jahr 1999 bei der Ermittlung des im Einzelfall angemessenen Umfangs der Heizkosten.
Gründe
Die Antragsteller haben einen Anspruch nach den §§ 12 Abs. 1 BSHG, 3 Abs. 2 RegelsatzVO auf laufende Leistungen für die Heizung unter Berücksichtigung des ab 1. November 2001 von der EWE geforderten Abschlagsbetrages von 183,85 DM monatlich für die Lieferung von Gas glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 2 RegelsatzVO gilt, wenn - wie hier - laufende Leistungen für die Heizung zu gewähren sind, Abs. 1 entsprechend. Nach dessen Satz 1 werden laufende Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit diese allerdings den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf nur so lange anzuerkennen, als es den Hilfeempfängern nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken (Satz 2 a.a.O.). Hier spricht Vieles dafür, dass die Aufwendungen der Antragsteller für Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen. Anders als bei der Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten, bei der der Senat die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG heranzieht, wenn andere konkretere Anhaltspunkte wie Mietenspiegel fehlen, kann bei der Ermittlung der Angemessenheit von Heizkosten auf eine solche Einschätzung des Gesetzgebers nicht zurückgegriffen werden. Die von dem Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Durchschnittswerte von 1,50 DM bis 2,00 DM je qm Wohnfläche haben nicht eine ähnlich starke Aussagekraft. Denn die Höhe der Heizkosten hängt von vielen örtlichen und individuellen Umständen ab, wie von Größe, Alter, Lage, Bauweise und Isolierung der Wohnung und nicht zuletzt auch von dem Heizverhalten der Bewohner. Hier hat der Antragsgegner schon Ende 1999 anerkannt, dass die Wohnung der Antragsteller mit den von ihm angenommenen 68 qm Wohnfläche (die Antragsteller berechnen die Wohnfläche unter Berücksichtigung von Dachschrägen nur mit 53,6 qm) die für zwei Personen angemessene Größe (etwa 60 qm) nicht wesentlich übersteigt und aufgrund der sonstigen Umstände (alleinstehendes Haus älterer Bauweise mit unzureichender Isolierung) überdurchschnittlich hohe Heizkosten verursacht. Ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragsteller und einen darauf beruhenden hohen Gasverbrauch hat er jedenfalls nicht festgestellt. So hat der Antragsgegner ab November 1999 den in der Jahresabrechnung der EWE vom 16. September 1999 geforderten Abschlagsbetrag von 139,-- DM monatlich zugrunde gelegt und davon nur die in den Regelsätzen enthaltenen Anteile für Warmwasserzubereitung abgezogen (dazu später). Die von der EWE geforderten Abschläge sind sodann ab 1. November 2000 auf 174,07 DM und ab 1. November 2001 auf 183,85 DM gestiegen, obwohl die Antragsteller den Gasverbrauch Jahr für Jahr nicht unerheblich gesenkt haben. Diese Erhöhungen beruhen also ausschließlich auf dem Anstieg der Gaspreise, der sich wie folgt entwickelt hat: Von 1,85 Cent/kWh ab 1. April 1999 auf 2,16 Cent/kWh ab 1. Januar 2000, 2,55 Cent/kWh ab 1. Juni 2000, 3,00 Cent/kWh ab 1. November 2000 und 3,20 Cent/kWh ab 1. Februar 2001. Ab 1. Juli 2001 liegt der von der EWE geforderte Gaspreis bei 2,90 Cent/kWh, ist also wieder leicht gesunken. In die Berechnung des Abschlags ab 1. November 2001 sind allerdings die zwischenzeitlichen Höchstpreise von 3,00 und 3,20 Cent/kWh eingeflossen. Dieser Preiskalkulation des Energieversorgungsunternehmens können sich die Antragsteller nicht entziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die Heizkosten kurzfristig durch den Umzug in eine andere Wohnung, deren Miete angemessen ist und die durch neuere Bauweise und Isolierung geringere Heizkosten verursacht, senken können. Sie haben also Anspruch darauf, dass der Antragsgegner der Berechnung der Hilfe die von der EWE geforderten Abschlagsbeträge zugrunde legt.
Zu Recht zieht der Antragsgegner allerdings davon einen Teil der in den Regelsatzleistungen nach § 1 Abs. 1 RegelsatzVO enthaltenen Kosten für die Warmwasserzubereitung ab. Er berücksichtigt, dass ein Teil des im Haushalt der Antragsteller benötigten Warmwassers von einem Elektro-Boiler in der Küche zubereitet wird. Seine Annahme, dass der überwiegende Teil (zwei Drittel) des insbesondere für die Körperpflege benötigten Warmwassers über die Gasheizung im Badezimmer zubereitet wird, ist nicht zu beanstanden. Gegenwärtig beträgt der im Regelsatz für den Haushaltsvorstand enthaltene Anteil für Warmwasserzubereitung 11,90 DM (Beschl. d. Sen. v. 28. Nov. 2001 - 4 PA 3693/01 -) und der in dem Regelsatz für den erwachsenen Haushaltsangehörigen enthaltene Anteil davon 80 %, also 9,52 DM. Für beide Antragsteller beträgt dieser Anteil (11,90 + 9,52 =) 21,42 DM. Hiervon sind zwei Drittel = 14,28 DM von dem geforderten Abschlag von 183,85 DM abzuziehen, so dass laufende Leistungen für die Heizung in Höhe von 169,57 DM (= 86,70 ¤) zu gewähren sind. Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund, da die monatlichen Abschläge für Heizung zum notwendigen Lebensunterhalt gehören und die Antragsteller Gefahr laufen, dass die EWE die Gaszufuhr sperrt, wenn die Abschlagsbeträge nicht voll bezahlt werden und dadurch erhebliche Rückstände auflaufen.