Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.01.2002, Az.: 1 KN 468/01

Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Bebauungsplanfestsetzung; Bestimmtheit; Brennstoff; Erforderlichkeit; Festsetzung; Heizstoff; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; planerische Festsetzung; Verbot; Verbot bestimmter Heizstoffe; Verwendungsverbot; Vorsorgegrundsatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2002
Aktenzeichen
1 KN 468/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es führt nicht zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan, wenn der Antragsteller die Bauflächen von der planenden Gemeinde erworben und diese ihn im Kaufvertrag auf die Pflicht hingewiesen hat, bei der Bebauung des Grundstücks die Festsetzungen des Planes zu beachten.

2. Die Gemeinde darf die Verwendung bestimmter Heizstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB in der Fassung des BauROG 1998 bereits dann einschränken, wenn hinreichender städtebaulicher Anlass hierfür besteht. An das Gewicht der städtebaulichen Gründe sind bei Neubaugebieten nur geringe Anforderungen zu stellen, weil das entgegenstehende Interesse an der Verwendung anderer Brennstoffe in der Regel nur geringfügig und ein "Flickenteppich" kleinerer Gebiete im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB das Vorsorgeinteresse nicht zu erfüllen geeignet ist.

3. Zur Bestimmtheit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gestützten Festsetzung.

Tatbestand:

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine textliche Festsetzung im angegriffenen Bebauungsplan, durch welche zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Verbrennung bestimmter Stoffe verboten wird.

2

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer des Flurstückes ..., Flur 4. Dieses liegt im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 23/165 "F Straße". Dessen Plangebiet erstreckt sich östlich der F Straße und endet nach 350 m ca. 130 m von der östlich davon verlaufenden B 439 (H Straße). Das Plangebiet ist 110 m tief und wird von einer Stichstraße erschlossen. Als Nutzungsart ist allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Plan enthält unter der Nr. 7 die folgende, mit dem Normenkontrollantrag angegriffene textliche Festsetzung:

3

"Zur Verbesserung der Luftqualität wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB bestimmt, dass in Verbrennungsanlagen Kohle, Öl und Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerzwecken, noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen."

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Den Aufstellungsbeschluss zu diesem Plan hatte der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 23. Juni 1999 gefasst. Öffentlich ausgelegt wurde der Planentwurf vom 7. Juli bis zum 11. August 1999. Zu der hier angegriffenen textlichen Festsetzung gingen keine Anregungen oder Bedenken ein. Am 29. September 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin diesen Plan als Satzung sowie seine Begründung. Er wurde am 27. Oktober 1999 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk H (Nr. 22, S. 642) bekannt gemacht. Die Planbegründung führt zu der textlichen Festsetzung Nr. 7 unter Nr. 8 (S. 6) im Wesentlichen das Folgende aus: Auf den Ortsteil H und namentlich das geplante allgemeine Wohngebiet wirkten Immissionen mehrerer stark befahrener Straßen sowie gewerbliche Nutzungen und Hausbrandemissionen ein. Im Wesentlichen handele es sich um folgende Straßen: Die B 439 östlich des Plangebietes, die B 322 (D Straße), welche ca. 600 m nördlich des Plangebietes westöstlich verläuft, die Bundesautobahn 1 (sie verläuft in einem Abstand von etwa 1.850 m nördlich des Plangebietes ebenfalls in westöstlicher Richtung), gewerbliche Nutzungen westlich des Plangebietes (Entfernung etwa 650 m) sowie Hausbrand aus den Ortslagen G ... und H aus nordwestlicher beziehungsweise südsüdwestlicher Richtung. Angesichts der vorherrschenden Windrichtungen (Südwest bis Nordwest) liege das Plangebiet teilweise im "Immissionspfad" dieser Quellen. Das habe die Antragsgegnerin dazu veranlasst, bereits auf der Ebene der Bebauungspläne vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und dem Vorsorgeprinzip folgend zusätzliche Emissionen durch Eindämmung bestimmter Heizstoffe zu minimieren. Die Antragsgegnerin gehe dabei davon aus, dass das Immissionsverhalten und die Schadstoffbilanzen verschiedener Heizenergieträger nach wie vor deutlich voneinander abwichen. Danach sei die Schadstoffbilanz von Ölheizungen in Bezug auf alle untersuchten Schadstoffe schlechter als die von Gasheizungen. Erdgasversorgung für das Plangebiet sei gewährleistet. Von dem Verwendungsverbot nicht betroffen sei Holz beim Einsatz in Kaminen oder Kachelöfen.

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Zur Begründung ihres am 23. Januar 2001 gestellten Normenkontrollantrages machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Sie seien antragsbefugt, weil sie auf ihrem bislang unbebauten Grundstück ein Wohngebäude mit Ölzentralheizung zu errichten beabsichtigten. Das Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf dieses Normenkontrollverfahren. Die angegriffene Regelung sei zu unbestimmt. Weder sei klar, was mit "Abfällen aller Art" gemeint sei; ein einheitlicher Abfallbegriff existiere nicht. Noch sei hinreichend bestimmbar, was unter Verbrennungsanlagen zu verstehen sei. Die textliche Festsetzung sei nicht abwägungsgerecht. Trotz entsprechender Nachfrage in der maßgeblichen Sitzung des Rates vom 29. September 1999 sei die hierfür gebotene Aufklärung über vermeintliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Energieträgern von der Gemeindeverwaltung nicht gegeben, der Rat vielmehr auf einen späteren, nach dem Satzungsbeschluss liegenden Termin vertröstet worden. Die Abwägung sei defizitär. Die Interessen der zukünftigen Eigentümer der Grundstücke seien nicht, jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Für einen geringen Vorteil verminderter Emissionen würden die Eigentümer der planunterworfenen Grundstücke ganz erheblichen Umfangs in der Ausnutzung ihrer Flächen eingeschränkt. Die Antragsgegnerin lasse sich offenbar im Wesentlichen von dem Ziel leiten, das globale Klima zu verbessern. Das sei kein städtebaulich zureichender Grund, welcher eine solche Maßnahme zu tragen vermöchte.

7

Die Antragsteller beantragen,

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die textliche Festsetzung Nr. 7 in dem vom Rat der Antragsgegnerin am 29. September 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 23/165 "F Straße" für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie verteidigt die angegriffene Festsetzung. Diese sei namentlich angesichts der zahlreichen emittierenden Straßen, welche ihr Gemeindegebiet durchzögen, inhaltlich gerechtfertigt. In alle Bebauungsplänen, welche sie für bislang unbebaute Gebiete aufstelle, habe sie eine Festsetzung dieser Art aufgenommen. Untersuchungen, welche anderen Gerichtsentscheidungen zugrunde lägen, seither angestellt und von ihr bei früheren Planvorhaben den Ratsmitgliedern unterbreitet worden seien, hätten ergeben, dass Feuerung mit Öl auch bei modernster Verbrennungstechnik der Feuerung mit Gas ökologisch unterlegen sei.

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Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

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Er ist zulässig, namentlich nicht nur rechtzeitig gestellt worden (§ 47 Abs. 2 VwGO). Die Antragsteller sind vielmehr auch antragsbefugt, obwohl die mit dem angegriffenen Plan zu Baugrundstücken gewordenen Flächen bei Satzungsbeschluss noch im Alleineigentum der Antragsgegnerin standen. Die Interessen künftiger Erwerber, durch die Nr. 7 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossene Brennstoffe verwenden zu dürfen, waren in die Abwägung einzustellen. Denn die Antragsgegnerin wollte die streitigen Flächen nicht, jedenfalls nicht vollständig, selbst zu Wohnzwecken nutzen, sondern Dritten zur Verfügung stellen. Deren Interessen, die Art der Energieversorgung ihrer Wohnhäuser selbst bestimmen zu dürfen, werden weder vom Gesetz missbilligt (auch Ölfeuerungsanlagen sind gesetzlich zugelassen) noch so geringfügig, dass sie bei der Abwägung überhaupt nicht hätten berücksichtigt werden müssen und deshalb die Antragsbefugnis nicht zu begründen vermöchten. Welches Gewicht diesen Interessen im Einzelnen zukommt, ist nicht schon nach Art einer vorgezogenen Prüfung der Abwägungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrollantragsbefugnis, sondern erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

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Zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führte auch nicht, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern in dem notariellen Kaufvertrag vom 2. Juni 2000 (§ 10 lit. a) bekannt gegeben hatte, bei der Bebauung des Grundstückes seien die Festsetzungen des angegriffenen Planes einzuhalten, und in seinem § 14 auf dessen textliche Festsetzungen verwiesen hatte. Darin liegt keine einem Rechtsbehelfsverzicht gleichkommende Erklärung, Festsetzungen des Planes weder inzident noch unmittelbar gerichtlich überprüfen lassen zu wollen. In dem Angriff auf den Bebauungsplan liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben (so zutreffend OVG Münster, Urt. v. 27.3.1998 -- 10 a D 188/97.NE --, NVwZ-RR 1999, 110 = BRS 60 Nr. 25 = BauR 1998, 981).

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Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

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Die angegriffene Regelung ist bestimmt genug. Welchen Bestimmtheitsgrad eine Regelung aufweisen muss, richtet sich nach dem Lebenssachverhalt, den sie regeln soll. Sie muss nur so eindeutig sein, dass bei ihrer Anwendung keine Zweifelsfragen entstehen, die sich mit den üblichen juristischen Methoden nicht beantworten lassen. Zu diesen Methoden zählt insbesondere, den Inhalt von Regelungen nach ihrem Zweck zu ermitteln und die Normaufstellung begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

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Danach ist die Regelung bestimmt genug. Nach dem Sachzusammenhang und dem Regelungszweck der textlichen Festsetzung, die eine Regelung der Bodennutzung darstellen muss, können mit den "Abfällen aller Art" nur all diejenigen Stoffe gemeint sein, derer sich der Eigentümer/Grundstücksnutzer entledigen will, die nicht Kohle und Öl darstellen, jedoch brennbar sind. Auf die Frage, ob sie auch Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes darstellen, kommt es nicht an.

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Als Verbrennungsanlagen sind sämtliche technischen Vorrichtungen anzusehen, in denen brennbare Stoffe zum Zwecke der Gewinnung von Wärme oder Warmwasser verbrennen oder verglimmen können. Darunter fallen zwar grundsätzlich auch Kamine und Kachelöfen. Durch die Ausführungen am Ende von Nr. 8 der Planbegründung ist indes erläuternd klargestellt, dass solche Verbrennungsanlagen hierunter nicht fallen sollen. Aus dem städtebaulichen Aspekt der angegriffenen Regelung ergibt sich zugleich, dass mobile Anlagen wie namentlich Grille, die unabhängig vom Baugrundstück und seinen baulichen Anlagen genutzt werden können, von der fraglichen Vorschrift mangels bodenrechtlichen Bezuges nicht erfasst werden.

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Nur ergänzend ist daher darauf zu verweisen, dass die angegriffene Regelung im Wesentlichen derjenigen entspricht, welche Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 (-- 4 NB 1.88 --, NVwZ 1989, 664 = DVBl 1989, 369 = BRS 48 Nr. 43) gewesen und dort hinsichtlich ihrer Bestimmtheit auch durch ein obiter dictum nicht in Zweifel gezogen worden war.

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Die angegriffene Regelung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Sie ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und abwägungsgerecht (§ 1 Abs. 6 BauGB).

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Zu den Maßstäben, nach denen die angegriffene Regelung zu überprüfen ist, ist folgendes auszuführen:

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Ihre Grundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (-- BauROG 1998 -- vom 18.8.1997, BGBl. I S. 2081). Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Diese zum 1. Januar 1998 eingefügte und daher für das vorliegende Planaufstellungsverfahren maßgebliche Vorschrift löste die durch das Baugesetzbuch 1986 (v. 8.12.1986, BGBl. I S. 2253) eingeführte Regelung ab, nach der im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden konnten, in denen aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.

24

Während 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB 1986 noch zwischen zwei verschiedenen Alternativen unterschied, nämlich Festsetzungen aus besonderen städtebaulichen Gründen sowie solchen, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für erforderlich gehalten wurden, hat das BauROG 1998 den Anwendungsbereich auf eine Gruppe reduziert und das Erfordernis "besonderer städtebaulicher Gründe" zu "städtebaulichen Gründen" (§ 9 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB) "abgestuft". Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich (vgl. zum Folgenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BauROG 1998, BT-Drs. 13/6392, S. 48 f.): Die nach dem Wortlaut des bislang geltenden Rechts eröffnete Möglichkeit von ausschließlich immissionsschutzbezogenen Festsetzungen sei nicht Aufgabe der Bauleitplanung und solle deshalb gestrichen werden. Besondere städtebauliche Gründe seien nicht mehr erforderlich. Denn jede Festsetzung im Bebauungsplan müsse städtebaulich gerechtfertigt und durch ihren bodenrechtlichen Bezug gekennzeichnet sein. Daher könne das Erfordernis der besonderen städtebaulichen Gründe entfallen. Mit dieser Streichung werde in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 22.5.1987 -- 4 C 77.84 --, DVBl. 1987, 1004), wonach mit den besonderen Gründen keine hinsichtlich ihrer Schwere qualifizierten Anforderungen verbunden seien, sondern lediglich in der konkreten Situation liegende spezielle Gründe ausreichten, das Recht nicht nur vereinfacht, sondern auch sein Sinn klargestellt.

25

Obwohl im Anschluss daran ausgeführt wird, die geltende Rechtslage werde insoweit nicht verändert, hat das BauROG 1998 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB erleichtert. Schon nach dem bis zum Inkrafttreten des BauROG 1998 geltenden Recht eröffnete § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16.12.1988 -- 4 NB 1.88 --, NVwZ 1989, 664 = ZfBR 1989, 74 = DVBl. 1989, 369 = BRS 48 Nr. 43) ausgesprochen weitgehende Festsetzungsmöglichkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Altfassung unter anderem das Folgende ausgeführt:

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Schon seit Einführung der Vorschrift durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG 1976 sei der Vorschrift die Aufgabe zugedacht gewesen, Regelungen für die Wärmeversorgung von Baugebieten zu ermöglichen. Gemeinden sollten stärker als bisher in Bebauungsplänen dem Umweltschutz Rechnung tragen dürfen. Aus diesem Grund sollten an die Zulässigkeit der Festsetzungen von Verwendungsverboten keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte sogar für bereits bebaute Gebiete; denn diese stellten den wichtigsten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB dar. Die Vorschrift sei Ausdruck des Vorsorgeprinzips des § 5 Nr. 2 BImSchG. Die Formulierung des BauGB 1986, ein Verwendungsverbot oder eine Verwendungsbeschränkung könne nur aus besonderen städtebaulichen Gründen festgesetzt werden, bedeute nicht, dass bereits unzumutbare Verhältnisse vorliegen müssten. Die Gemeinde dürfe vielmehr ihre Bauleitplanung darauf ausrichten, derartige Verhältnisse erst gar nicht entstehen zu lassen. Vorausgesetzt sei allerdings, dass eine derartige Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei. Wann das gegeben sei, richte sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde und sei gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB fußende Planung sei daher gerechtfertigt, wenn für sie nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis bestehe, das heißt, wenn sie vernünftigerweise geboten sei. Das sei bei einem Konzept, mit dem nach und nach im gesamten Stadtgebiet Gebäudeheizungen auf Fernwärme, Strom oder Gas umgestellt werden sollten, jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Stadtgebiet in starker Weise lufthygienisch vorbelastet sei. Nur in seltenen Ausnahmefällen verstoße eine solche Regelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn nach dem Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB seien keine hohen Anforderungen an die Festsetzung eines Verwendungsverbotes zu stellen. Zudem würden die Eigentümer betroffener Grundstücke nur vergleichsweise geringfügig belastet. Die Gemeinde müsse allerdings prüfen, ob eine Beschränkung ausreiche und ein vollständiger Ausschluss wirklich erforderlich sei.

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Nachdem das BauROG 1998 von dem Erfordernis besonderer städtebaulicher Gründe Abschied genommen hat und jedwede städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ausreichen lässt, sind (mit W. Schrödter in: H. Schrödter, BauGB, Komm., 6. Aufl., § 9 Rdn. 123), starke lufthygienische Vorbelastungen oder andere Ausnahmetatbestände (Kurgebiete, Nähe von Kliniken, topografische Besonderheiten) nicht mehr Voraussetzung für eine derartige Festsetzung. Die Gemeinde ist vielmehr berechtigt, im Rahmen der Bauleitplanung Umweltvorsorge zu betreiben und damit in ihrem Gemeindegebiet durch planungsrechtliche Festsetzungen vermeidbare Luftbelastungen zu minimieren, wenn nur hinreichender städtebaulicher Anlass hierfür besteht. An dessen Gewicht sind jedenfalls für Neubaugebiete, in denen bestandsgeschützte Anlagen noch nicht existieren, nur geringe Anforderungen zu stellen. Denn mit solchen Regelungen werden (künftigen) Grundstückseigentümern keine wesentlichen finanziellen Lasten auferlegt. Es mag zwar sein, dass der Ölmarkt zum Vorteil seiner Kunden flexibler und rascher auf Preissenkungen der Rohstoffe reagiert als der Gasmarkt. Die Verwendung von Öl bringt aber auch finanzielle Nachteile mit sich, unter anderem die Pflicht, die Öltanks baulich aufwendig zu sichern und im Falle von Außentanks unter Umständen besondere Versicherungen für den Fall der Grundwasserverseuchung abschließen zu müssen. Daneben ist die Pflicht zu erwähnen, ihre Füllung sofort und vollständig bezahlen zu müssen, während bei Gasbezug nur Abschlagszahlungen (bei späterer Endabrechnung) zu leisten sind oder nach dem tatsächlichen Verbrauch zu zahlen ist. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass die Anlegung eines Öltankraumes i. d. R. Flächenverbrauch bedeutet, der ebenfalls Kosten nach sich zieht.

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Zu berücksichtigen ist weiter, dass Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB städtebaulich nur dann sinnvoll sind, wenn damit möglichst große zusammenhängende Flächen erfasst werden. Denn ein "Flickenteppich" kleinerer, miteinander nicht vernetzter Gebiete im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB erbringt allenfalls eingeschränkt den mit dieser Vorschrift verfolgten Effekt. Allerdings reicht die Verfolgung des Ziels, das Weltklima verbessern zu helfen, mangels bodenrechtlichen Bezugs nicht aus. Aus diesem Grunde kann auch das Bestreben, die Auslastung kommunaler Energieversorgungsunternehmen zu sichern, eine Anwendung dieser Vorschrift nicht rechtfertigen. Gerechtfertigt ist die Festsetzung außerdem nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die ausgeschlossenen Brennstoffe seien geeignet, schädlichere Umwelteinwirkungen hervorzurufen als diejenigen, die danach noch zugelassen sind.

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Danach ist die angegriffene textliche Festsetzung nicht zu beanstanden. Insbesondere die Äußerung der Firma ... vom 28. September 1999 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.3.2001, Bl. 51 f. der GA), aber auch die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2001 nebst Anlagen erläutern ausreichend, dass die Verbrennung von Öl auch bei modernster, in ihrer Verwendung nicht stets gesicherten Verbrennungstechnik unter anderem hinsichtlich der Schwefel- und Kohlenstoffanteile mit dem entsprechend höherem CO<I>2<I> Ausstoß stärkere Luftverunreinigungen verursacht als die Verbrennung von Gas. Dasselbe gilt für Kohle- und Koksheizungen hinsichtlich der Emissionen von CO<I>2<I> und SO<I>2<I>. Die eingeschränkte Regelbarkeit derzeit verfügbarer Kesseltechnologien haben einen erhöhten Ausstoß von Kohlenmonoxyd, staub- und krebserregenden Kohlenwasserstoffen zur Folge. Das bedarf näherer Auslegung nicht zuletzt deshalb nicht, weil die Antragsteller diese Ausführungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermocht haben.

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Der unsubstantiierte Hinweis des Ratsherrn ... in der Ratssitzung vom 29. September 1999 musste der Antragsgegnerin nicht Anlass sein, vor Beschlussfassung über den angegriffenen Plan eine Äußerung des Bundesumweltamtes oder von anderer sachverständiger Stelle einzuholen oder aber die Äußerung der Firma ... vom 28. September 1999 den Ratsherren vorzulegen. Die letztgenannte, soeben gewürdigte Äußerung bestätigte nur das, was der Rat der Antragsgegnerin mehreren zuvor beschlossenen Bebauungsplänen als Einschätzung bereits zugrunde gelegt hatte, nämlich dass die Verbrennung von Gas die von anderen Energieträgern mit Rücksicht auf die Umweltbelastung überlegen sei. Eine Gemeinde darf auf solche Erkenntnisse aufbauen und den Begründungsaufwand für die Festsetzung nunmehr beschlossener Bebauungspläne entsprechend "schlank" halten, soweit sie nicht durch neuere Äußerungen wissenschaftlicher Art ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Das war hier weder durch die Äußerung der Firma ... vom 28. September 1999 noch durch den unsubstantiierten Hinweis des Ratsherrn ..., dessen Standpunkt im Übrigen im Rat keine Gefolgschaft gefunden hatte, geschehen.

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Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat der Rat der Antragsgegnerin seinen Abwägungsvorgang auch nicht durch Ignorierung des Interesses verkürzt, Öl und andere Brennstoffe verwenden zu dürfen. Denn die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen ergeben sich nicht vorrangig aus dem Ratsprotokoll vom 29. September 1999, sondern aus der Planbegründung. Dieses setzt gerade voraus, dass ein solches Interesse, andere Energieträger zu verwenden, bestehen kann, und besteht daher im Wesentlichen in Erwägungen, weshalb diese Interessen hier zurückzutreten haben.

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Es bestehen auch -- noch -- ausreichende städtebauliche Gründe für die angegriffene Regelung. Diese ergeben sich aus den diversen Straßen, welche das Gemeindegebiet durchziehen, entsprechende Emissionen zur Folge haben und in der Planbegründung genannt sowie in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2001 noch einmal aufgeführt worden waren. Deren Emissionen mögen wegen der vorherrschenden Windrichtungen (Nordwest bis Südwest) zwar nicht alle auf das hier interessierende Plangebiet einwirken. Zu berücksichtigen ist indes, dass die von dessen Verbrennungsanlagen ausgehenden Immissionen wegen dieser Windrichtungen gerade ihrerseits auf Gebiete einwirken können, die schon durch die Luftverunreinigungen belastet sind, welche von den vorhandenen Bundesstraßen und der Bundesautobahn sowie anderen Wohnquartieren ausgehen. Berücksichtigt man schließlich, dass westlich des Plangebiets und damit in Hauptwindrichtung ein Gewerbegebiet liegt, bestehen angesichts des geringen Gewichts, dass den Interessen der Antragsteller an der Verfeuerung von Öl zukommt, noch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe für die angegriffene Festsetzung.

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Gründe, weshalb sich die Antragsgegnerin mit einer weniger weitgehenden Einschränkung der Heizstoffe hätte begnügen müssen, sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

34

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. i. d. F. von Art. 2 Nrn. 90 a und b des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (vom 27.7.2001, BGBl. I, S. 1887).

35

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.