Abschnitt 27 JAGO - Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1)
Die Jugendlichen tragen grundsätzlich eigene Kleidung. In Jugendarrestanstalten können sie bei Bedarf die für Gefangene des Jugendvollzuges vorgesehene Kleidung erhalten. Während der Arbeit tragen sie eine der Art der Arbeit angepasste Anstaltskleidung.
2)
Bettwäsche und zur Körperpflege erforderliche Mittel und Gegenstände werden den Jugendlichen erforderlichenfalls zur Verfügung gestellt. Der entsprechende Bedarf in Freizeitarresträumen wird durch die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt gedeckt.
3)
Die Reinigung von Bekleidung und Bettwäsche erfolgt für Freizeitarresträume in der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt.