Abschnitt 15 JAGO - Beschleunigte Vollstreckung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
In Verfahren, in denen es aufgrund der persönlichen Entwicklung der Jugendlichen, der Art, Schwere oder Anzahl der ihnen zur Last gelegten Taten möglich und geboten ist, den Arrest umgehend zu vollstrecken, insbesondere bei vorrangigen Jugendverfahren, soll die Vollstreckung sofort erfolgen. Der sofortige Arrestantritt soll durch organisatorische Vereinfachungen ermöglicht werden. Abweichend von Nummer 13 genügt ein vorab per Fax übersandtes Aufnahmeersuchen, dem eine Ausfertigung des Urteilstenors mit Rechtskraftvermerk beizufügen ist. Die in Nummer 13 genannten weiteren Unterlagen sollen, soweit ohne Zeitverzögerung möglich, ebenfalls vorab per Fax übermittelt werden. In Zweifelsfällen soll eine telefonische Rücksprache erfolgen.