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  • ab 15.09.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JAGO - Akteneinsicht, Auskünfte

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Über Gesuche um Einsicht in Personalakten entscheidet die Vollzugsleitung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften über Jugendliche, sofern die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer allgemeinen Mitteilungspflicht nach der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO), den Richtlinien zur JAVollzO oder dieser Geschäftsordnung erfolgt.