Abschnitt 3 JAGO - Akteneinsicht, Auskünfte
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Über Gesuche um Einsicht in Personalakten entscheidet die Vollzugsleitung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften über Jugendliche, sofern die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer allgemeinen Mitteilungspflicht nach der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO), den Richtlinien zur JAVollzO oder dieser Geschäftsordnung erfolgt.