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  • ab 15.09.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 26 JAGO - Eingebrachte Sachen

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1)
Geld, Wert- und sonstige Sachen sind in der Aufnahmeverfügung oder im Personalbogen F einzutragen (Vordrucke JAGO 11 und 17). Geld und Wertsachen sind in eine mit Namen und Vornamen sowie Jugendarrestbuchnummer versehene Hülle zu nehmen und in einem geeigneten Behälter sicher aufzubewahren. Veränderungen im Laufe des Vollzuges sind in der Aufnahmeverfügung oder im Personalbogen F zu vermerken und von den Jugendlichen durch Unterschrift anzuerkennen. Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen gestatten, Geld und Wertsachen in Gewahrsam zu behalten, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

2)
Bei der Entlassung sind die in Gewahrsam genommenen Sachen den Jugendlichen im Rahmen der Entlassungsverhandlung gegen Empfangsbestätigung wieder auszuhändigen (Vordrucke JAGO 16 und 17).