Abschnitt 9 JAGO - Berichtspflichten, Statistik
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1)
Die Vollzugsleitung berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über
- a)außerordentliche Vorkommnisse im Sinne der Niedersächsischen Ausführungsvorschriften für den Strafvollzug (NAV) zu § 156 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und
- b)Angelegenheiten, die Anlass zu besonderer Regelung durch die Aufsichtsbehörde geben.
2)
Die Vollstreckungsleitung berichtet der Aufsichtsbehörde, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen
- a)generell ein Arrestvollzug innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Ersuchen nicht möglich ist oder
- b)in Einzelfällen Vollstreckungsverjährungen drohen (§ 87 Abs. 4 JGG). Der Bericht soll spätestens zwei Monate vor Verjährungseintritt vorliegen.
3)
Die Jugendarrestanstalten berichten der Aufsichtsbehörde quartalsweise bis zum 15. des Folgemonats über die Zahl der im Quartal neu eingegangenen Vollstreckungsersuchen und den Stand der unerledigten Vollstreckungsersuchen nach Vordruck JAGO 25.
4)
Die Jugendarrestanstalt legt der Aufsichtsbehörde jeweils
- a)bis zum dritten Tag des folgenden Monats einen Belegungsnachweis für den abgelaufenen Monat nach Vordruck JAGO 26 und
- b)bis zum 10. Januar des folgenden Jahres einen Nachweis für das abgelaufene Kalenderjahr nach dem gleichen Vordruck vor.
Für die Freizeitarresträume ist nur der Belegungsnachweis nach Buchstabe b) aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.