Abschnitt 14 JAGO - Ladung
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1)
Für die Ladung zum Arrestantritt ist die Vollstreckungsleitung zuständig. Abschnitt V Nr. 1 Satz 2 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG bleibt unberührt.
2)
Die Ladung zum Arrestantritt soll sofort nach Eingang der Vollstreckungsunterlagen
nach Nummer 13 erfolgen. Die Frist zwischen Ladung und vorgesehenem Arrestantritt darf vier Wochen nicht übersteigen. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen ein Arrestantritt innerhalb dieser Frist nicht möglich ist oder die Arrestvollstreckung durch Entscheidung der Vollstreckungsleitung im Einzelfall aufgeschoben worden ist. Auf die Berichtspflicht nach Nummer 9 Abs. 2 JAGO wird hingewiesen.
3)
Für die Ladung zum Arrestantritt ist der Vordruck JAGO 2 zu verwenden. Ist Arrest von zwei Freizeiten zu vollziehen, wird den Jugendlichen die Ladung nach dem ersten Freizeitarrest wieder ausgehändigt. Über den bereits vollzogenen Freizeitarrest wird ein Vermerk in die Ladung aufgenommen. Nummer 19 Abs. 3 bleibt unberührt.
4)
Ist Beugearrest verhängt worden, erfolgt vor der Ladung keine erneute Aufforderung zur Erfüllung der Weisung oder Auflage mit gesondertem Schreiben. Stattdessen ist mit der Ladung auf die Möglichkeit zur Abwendung des Arrestes hinzuweisen. Hierzu ist vor die Ladung das Hinweisblatt nach JAGO 3 zu heften.
5)
Weitere ergänzende Hinweise sind der Ladung ggf. als Anlage beizufügen.