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  • ab 15.09.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25 JAGO - Verpflegung in Freizeitarresträumen

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1)
Die Jugendlichen werden in den Freizeitarresträumen soweit möglich durch eine Justizvollzugsanstalt am Ort, sonst durch Justizbedienstete und ihre Angehörigen, in Ausnahmefällen durch geeignete Dritte verpflegt.

2)
Soweit die Verpflegung durch Justizbedienstete und ihre Angehörigen erfolgt, trägt die Justizverwaltung die Kosten für Geschirr und die für die Versorgung der Jugendlichen notwendige zusätzliche Ausstattung. Für die ihnen entstehenden Verpflegungskosten erhalten die Bediensteten eine Verpflegungspauschale, die die Aufsichtsbehörde je Tag allgemein festsetzt. Werden an einem Tag nicht drei Mahlzeiten ausgegeben, reduziert sich der Tagessatz wie folgt:

  1. a)
    für das Frühstück um 20 vom Hundert,
  2. b)
    für das Mittagessen um 50 vom Hundert,
  3. c)
    für das Abendessen um 30 vom Hundert.

3)
Für die Zubereitung der Verpflegung erhalten die Bediensteten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Arresttag:

a) bei einer/einem Jugendlichen 1,76 Euro
b) bei zwei Jugendlichen 2,35 Euro
c) bei drei Jugendlichen 2,79 Euro

Für jede weitere Person erhöht sich der Satz um 0,31 Euro. Bei Freizeitarrest entspricht eine Freizeit zwei Arresttagen. Wird das Mittagessen von den Bediensteten nicht selbst zubereitet, sondern von einer Justizvollzugsanstalt oder von einem geeigneten Dritten geliefert, werden die vorstehenden Sätze um 50 vom Hundert gekürzt.

4)
Die Verpflegungspauschale und die Aufwandsentschädigung werden monatlich nachträglich gezahlt.