Abschnitt 4 JAGO - Geschäftsbehandlung
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1)
In den Akten und Büchern der Jugendarresteinrichtungen darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit Namenszeichen unter Angabe des Tages zu bescheinigen.
2)
Schriftstücke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und Namenszeichen versehen ist, zu den Personalakten genommen werden; Nummer 21 bleibt unberührt.
3)
Von ausgehenden Schreiben ist eine Durchschrift mit einer Sachverfügung zu den Personalakten zu nehmen. Soweit für Mitteilungen Vordrucke zu verwenden sind, genügt als Sachverfügung die Bezeichnung des Vordrucks und der Empfängerin oder des Empfängers der Mitteilung. Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben. Der Abgang ist unter Angabe des Tages neben der Verfügung zu bescheinigen.
4)
Für Schriftverkehr zwischen Jugendarresteinrichtungen und Angehörigen von Jugendlichen, entlassenen Jugendlichen und deren Angehörigen sind neutrale Briefumschläge mit neutralem Absender zu verwenden.
5)
Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen. Mehrere Jahrgänge können in einem Band zusammengefasst werden. Die Bücher sind mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
6)
Für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten und Bücher gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden.