Abschnitt 18 JAGO - Mitteilungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Verzögerungen in der Vollstreckung sind dem Gericht, das um die Aufnahme ersucht hat, unter Angabe des Verzögerungsgrundes und - soweit absehbar - der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zeitnah mit Vordruck JAGO 6 mitzuteilen.