JAGO,NI - JugendarrestgeschäftsO

Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

AV d. MJ v. 9.8.2005 - 1464 - 305. 4 - (1)

Vom 9. August 2005 (Nds. Rpfl. S. 268)

Geändert durch AV vom 8. Juni 2006 (Nds. Rpfl. S. 205)

- VORIS 34210 -

(1) Amtl. Anm.:

Die AV d. MJ v. 27.8.1993 (1464 - 305. 4) - Nds. Rpfl. S. 265 -, geändert durch AV d. MJ v. 26.4.1995 - Nds. Rpfl. S. 121 -, ist aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK u.d. übr. Min. v. 1.2.2004 (Nds. Rpfl. S. 121) mit Ablauf des 31.12.2004 automatisch außer Kraft getreten.

Abschnitt 1 JAGO - Zweckbestimmung

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1)
Diese Jugendarrestgeschäftsordnung ergänzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug im Jugendarrest. Sie gilt auch für den Vollzug von Untersuchungshaft in Jugendarrestanstalten (§§ 93, 110 Jugendgerichtsgesetz - JGG), soweit nichts anderes bestimmt ist.

2)
Die nachfolgenden Bestimmungen für Jugendliche gelten für Heranwachsende und junge Erwachsene entsprechend.

Abschnitt 2 JAGO - Vollzugszuständigkeit

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Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Jugendarresteinrichtungen richtet sich nach dem Vollstreckungsplan.

Abschnitt 3 JAGO - Akteneinsicht, Auskünfte

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Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Über Gesuche um Einsicht in Personalakten entscheidet die Vollzugsleitung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften über Jugendliche, sofern die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer allgemeinen Mitteilungspflicht nach der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO), den Richtlinien zur JAVollzO oder dieser Geschäftsordnung erfolgt.

Abschnitt 4 JAGO - Geschäftsbehandlung

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1)
In den Akten und Büchern der Jugendarresteinrichtungen darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit Namenszeichen unter Angabe des Tages zu bescheinigen.

2)
Schriftstücke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und Namenszeichen versehen ist, zu den Personalakten genommen werden; Nummer 21 bleibt unberührt.

3)
Von ausgehenden Schreiben ist eine Durchschrift mit einer Sachverfügung zu den Personalakten zu nehmen. Soweit für Mitteilungen Vordrucke zu verwenden sind, genügt als Sachverfügung die Bezeichnung des Vordrucks und der Empfängerin oder des Empfängers der Mitteilung. Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben. Der Abgang ist unter Angabe des Tages neben der Verfügung zu bescheinigen.

4)
Für Schriftverkehr zwischen Jugendarresteinrichtungen und Angehörigen von Jugendlichen, entlassenen Jugendlichen und deren Angehörigen sind neutrale Briefumschläge mit neutralem Absender zu verwenden.

5)
Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen. Mehrere Jahrgänge können in einem Band zusammengefasst werden. Die Bücher sind mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

6)
Für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten und Bücher gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden.