Abschnitt 5 JAGO - Verwaltung und Geschäfte der Jugendarrestanstalten, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1)
Die Geschäfte des Vollzuges werden, soweit sie nicht der Vollzugsleitung vorbehalten sind, von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, des gehobenen Sozialdienstes oder des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes geführt. Die Justizverwaltungsgeschäfte werden von dem Amtsgericht geführt, dem die Vollzugsleitung angehört.
2)
Die Fachaufsicht über die in der Jugendarrestanstalt tätigen Bediensteten obliegt der Vollzugsleitung. Die Dienstaufsicht obliegt der Leitung der Jugendarrestanstalt.