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  • ab 15.09.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 JAGO - Verwaltung der Freizeitarresträume in Amtsgerichten, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Soweit Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen in Freizeitarresträumen der Amtsgerichte durchgeführt wird, obliegt die Verwaltung der Freizeitarresträume den Amtsgerichten. Die Fachaufsicht über die mit der Beaufsichtigung und Betreuung der Jugendlichen befassten Bediensteten obliegt der Vollzugsleitung. Die Dienstaufsicht führt die Behördenleitung. Die Berichtspflichten nach Nummer 9 Abs. 1, 2 und Absatz 4 Buchstabe b) sind zu beachten.