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  • ab 15.09.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 JAGO - Benachrichtigungspflichten

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Zugleich mit der Ladung sind unter Verwendung des Vordrucks JAGO 4 zu benachrichtigen:

  1. a)
    Die oder der Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Pfleger),
  2. b)
    bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) das zuständige Jugendamt,
  3. c)
    bei in Heimen befindlichen Jugendlichen die Heimleitung,
  4. d)
    bei unter Bewährung stehenden Jugendlichen die Bewährungshilfe und
  5. e)
    die Jugendgerichtshilfe.

Hinsichtlich der Benachrichtigung anderer Personen oder Stellen wird auf den Abschnitt V Nr. 6 S. 2 bis 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG verwiesen. In geeigneten Fällen ist darum zu bitten, die Jugendlichen der Jugendarresteinrichtung zuzuführen und zum Arrestende wieder abzuholen.