Abschnitt 16 JAGO - Benachrichtigungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Zugleich mit der Ladung sind unter Verwendung des Vordrucks JAGO 4 zu benachrichtigen:
- a)Die oder der Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Pfleger),
- b)bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) das zuständige Jugendamt,
- c)bei in Heimen befindlichen Jugendlichen die Heimleitung,
- d)bei unter Bewährung stehenden Jugendlichen die Bewährungshilfe und
- e)die Jugendgerichtshilfe.
Hinsichtlich der Benachrichtigung anderer Personen oder Stellen wird auf den Abschnitt V Nr. 6 S. 2 bis 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG verwiesen. In geeigneten Fällen ist darum zu bitten, die Jugendlichen der Jugendarresteinrichtung zuzuführen und zum Arrestende wieder abzuholen.