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  • ab 15.09.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 20 JAGO - Besondere Bestimmungen bei Untersuchungshaft

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1)
Wird Untersuchungshaft gemäß § 93 Abs. 1 JGG, Nr. 13 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) in einer Jugendarrestanstalt vollzogen, gelten neben den folgenden Regelungen die Bestimmungen der UVollzO.

2)
Die Aufnahme zur Untersuchungshaft setzt ein schriftliches richterliches Aufnahmeersuchen voraus. Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Haftbefehls beiliegen. Andernfalls ist sie mit der Aufnahmemitteilung nach Absatz 3 anzufordern.

3)
Die Aufnahme ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mit Vordruck JAGO 9 mitzuteilen. Werden Jugendliche in eine andere Anstalt verlegt, ist dies der Einweisungsbehörde und bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland auch dem Landeskriminalamt mit Vordruck JAGO 9 mitzuteilen.

4)
Die Jugendlichen dürfen nur auf schriftliche und mit Dienstsiegel versehene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung aus der Haft entlassen werden. Eine durch Telefax übermittelte Anordnung genügt, wenn nach den Umständen ihre Echtheit nicht zweifelhaft ist. Bei Bedenken ist zurückzufragen. Wird die Entlassung ausnahmsweise telefonisch angeordnet, ist in jedem Fall vor der Entlassung zurückzufragen. Erfolgt die Anordnung per Telefax oder telefonisch, ist die schriftliche und mit Dienstsiegel versehene Ausfertigung unverzüglich nachzureichen.

5)
Die Entlassung ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mit Vordruck JAGO 9 mitzuteilen.

6)
Die Jugendlichen erhalten bei ihrer Entlassung einen Entlassungsschein. Hierfür kann unter entsprechender Abänderung der Vordruck JAGO 8 verwandt werden.