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  • ab 15.09.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 19 JAGO - Entlassung und Unterbrechung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
Amtliche Abkürzung
JAGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1)
Die Beendigung der Arrestzeit wird dem Gericht, das um die Aufnahme ersucht hat, unter Verwendung des Zweitstücks des entsprechend ergänzten Aufnahmeersuchens mitgeteilt. Der Mitteilung sind das Vollstreckungsheft und bei Dauerarrest der Schlussbericht gemäß § 27 JAVollzO beizufügen.

2)
Der Schlussbericht ist ggf. zusammen mit einer Empfehlung, wie die Betreuung fortgesetzt werden sollte, außerdem zuzuleiten:

  1. a)
    der zuständigen Jugendgerichtshilfe,
  2. b)
    bei in betreuten Einrichtungen befindlichen Jugendlichen der Leitung der Einrichtung und
  3. c)
    bei unter Bewährung stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe mit Vordruck JAGO 7.

3)
Die Jugendlichen erhalten bei der Entlassung einen Entlassungsschein nach Vordruck JAGO 8.

4)
Bei vorzeitigen Entlassungen oder Unterbrechungen der Arrestvollstreckung sind die in Nummer 16a bis c genannten Personen oder Stellen zu benachrichtigen.