Abschnitt 19 JAGO - Entlassung und Unterbrechung der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1)
Die Beendigung der Arrestzeit wird dem Gericht, das um die Aufnahme ersucht hat, unter Verwendung des Zweitstücks des entsprechend ergänzten Aufnahmeersuchens mitgeteilt. Der Mitteilung sind das Vollstreckungsheft und bei Dauerarrest der Schlussbericht gemäß § 27 JAVollzO beizufügen.
2)
Der Schlussbericht ist ggf. zusammen mit einer Empfehlung, wie die Betreuung fortgesetzt werden sollte, außerdem zuzuleiten:
- a)der zuständigen Jugendgerichtshilfe,
- b)bei in betreuten Einrichtungen befindlichen Jugendlichen der Leitung der Einrichtung und
- c)bei unter Bewährung stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe mit Vordruck JAGO 7.
3)
Die Jugendlichen erhalten bei der Entlassung einen Entlassungsschein nach Vordruck
JAGO 8.
4)
Bei vorzeitigen Entlassungen oder Unterbrechungen der Arrestvollstreckung sind die
in Nummer 16a bis c genannten Personen oder Stellen zu benachrichtigen.