Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.09.2023, Az.: 2 ME 57/23
Ausschussmitglieder; Erstprüfung; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren; Rügeobliegenheit; Vertretung; Wiederholungsprüfung; Zweite Staatsprüfung für das Lehramt; Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Wiederholungsversuch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.09.2023
- Aktenzeichen
- 2 ME 57/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 33059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0906.2ME57.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.07.2023 - AZ: 6 B 2515/23
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NordÖR 2023, 675
Amtlicher Leitsatz
Die Durchbrechung der grundsätzlichen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in Gestalt der Vertretungsregelung des § 12 Abs. 3 APVO-Lehr hat nur Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses am Tag der konkreten Prüfung, nicht aber auf die Zusammensetzung des zuvor bestimmten Prüfungsausschusses als solchen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 5. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, sie vorläufig zu einer erneuten Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen zuzulassen.
Die Antragstellerin bestand sowohl die Erstprüfung vom 6. Mai 2022 als auch die Wiederholungsprüfung am 18. November 2022 nicht. Der Prüfungsausschuss im Erstversuch bestand gemäß § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288) in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 2021 (Nds. GVBl.
S. 164) - APVO-Lehr - aus der Vorsitzenden E., der Fachseminarleiterin im Fach Geschichte F., der Fachseminarleiterin im Fach Englisch G. sowie der Schulleiterin H.. Da die Fachseminarleiterin G. zum Zeitpunkt der Erstprüfung erkrankt war, wurde sie gemäß § 12 Abs. 3 APVO-Lehr durch die Lehrkraft I. vertreten. In der Wiederholungsprüfung nahm hingegen die Fachseminarleiterin G. teil.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2022 über das Ergebnis der Staatsprüfung erhob die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Prüfungsausschuss in der Wiederholungsprüfung fehlerhaft besetzt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats sei der Prüfungsausschuss wegen des Gebots der Kontinuität des Prüfungsausschusses unter anderem in personeller Hinsicht in der Wiederholungsprüfung genauso zu besetzen wie in der Erstprüfung. Dieses Gebot werde nach der Prüfungsordnung nur für den Fall der Erkrankung eines Ausschussmitgliedes durchbrochen. Aus der Rechtsprechung des Senats folge, dass eine Wiederholungsprüfung von dem Prüfungsausschuss in der personellen Besetzung der Erstprüfung durchgeführt werden müsse. Der Prüfungsordnung könne ein Wiedereintrittsrecht des bei der Erstprüfung verhinderten Ausschussmitgliedes nicht entnommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2023 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der von der Antragstellerin angeführte Verfahrensfehler liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 2 APVO-Lehr gehörten dem Prüfungsausschuss die Ausbildenden des Prüflings sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule an. § 12 Abs. 3 APVO-Lehr regele, dass in dem Fall der Verhinderung eines Ausschussmitgliedes eine Vertretung zu bestellen sei. Dieser Vertretungsfall gelte nur für die Prüfung, in der das Ausschussmitglied verhindert sei. Diese Verfahrensweise ergebe sich aus der Prüfungsordnung und stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Daraufhin hat die Antragstellerin fristgerecht Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den letzteren Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem hier mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2023 abgelehnt. Der Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Wiederholungsprüfung leide nicht an dem von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler. Dahinstehen könne, ob in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ein Verfahrensfehler zu sehen sei, weil in der Wiederholungsprüfung nicht erneut die Prüferin I., sondern die Prüferin G. teilgenommen habe. Es spreche ungeachtet dessen vieles für die Auffassung des Antragsgegners. Jedenfalls habe die Antragstellerin die aus ihrer Sicht fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung gerügt. Hierzu sei sie jedoch aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, zumal ihr die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bekannt gewesen sei.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis nicht eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners kann der Antragstellerin eine Verletzung der Rügeobliegenheit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (dazu 1.). Anders als die Antragstellerin meint, ist aber ein durchgreifender Verfahrensfehler nicht dadurch gegeben, dass in der Wiederholungsprüfung nicht die Vertretungslehrkraft I., sondern die ursprünglich bestellte Fachseminarleiterin im Fach Englisch G. als Prüferin teilgenommen hat (dazu 2.).
1. Nach der den Beteiligten bekannten neueren Rechtsprechung des Senats umfasst die Rügeobliegenheit eines Prüflings nicht die vorschriftswidrige Besetzung des Prüfungsausschusses in einer Wiederholungsprüfung.
Das Prüfungsrechtsverhältnis umfasst zahlreiche Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings. Dies ergibt sich auch ohne eine normative Festlegung in einer Prüfungsordnung letztlich aus dem auch im öffentlichen Recht und insbesondere im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Mangel des Prüfungsverfahrens muss von dem Prüfling daher grundsätzlich unverzüglich gerügt werden. Damit soll zum einen verhindert werden, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen dient die Rügeobliegenheit dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation. Insbesondere hat der Prüfling die in den Prüfungsordnungen enthaltenen verfahrensrechtlichen Regelungen - zum Beispiel hinsichtlich der Anmeldungen, Anwesenheiten und Fristen - einzuhalten. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm diese Regelungen nicht bekannt waren. Denn ihn trifft insbesondere die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgeblichen Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. Deshalb trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken und insbesondere nicht ohne Weiteres erkennbare persönliche Betroffenheiten etwa infolge gesundheitlicher Mängel oder Störungen des Prüfungsablaufs - zum Beispiel durch Lärm oder Unruhe im Prüfungsraum - rechtzeitig, das heißt unverzüglich geltend zu machen. Er darf sich auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 34 m.w.N.).
Diese Grundsätze rechtfertigen es nach der Rechtsprechung des Senats aber nicht, durch eine exzessive Ausdehnung der Rügeobliegenheit letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren insgesamt aufzuerlegen. Eine Mitwirkung kann vom Prüfling immer nur im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen verlangt werden. Daher kann ihm eine nicht unverzügliche Rüge nur entgegengehalten werden, wenn er den Verfahrensmangel vor der Prüfung gekannt hat oder hätte erkennen müssen und seine Bedeutung für die Prüfung erfasst hat oder hätte erfassen müssen. Hierfür fehlt vorliegend eine tragfähige Grundlage. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zwar sowohl die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in der Erstprüfung als auch in der Wiederholungsprüfung zuvor jeweils mit der Einladung zu den jeweiligen Prüfungsunterrichten bekanntgegeben. Durch diese Bekanntgabe war für die Antragstellerin aber lediglich offensichtlich, dass die Zusammensetzung der Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Erst- und Wiederholungsprüfung nicht identisch war.
Entscheidend kommt hinzu, dass die Rügeobliegenheit des Prüflings Verfahrensmängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht umfasst. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und insbesondere eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüferinnen und Prüfer erfolgt, trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde. Dieser Umstand fällt mit anderen Worten in ihren Verantwortungsbereich und ihre Risikosphäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwa die Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Raum steht (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36, Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 2 LA 86/16 -, juris Rn. 10 f.; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 336 ff. und Rn. 373). Daher ist eine Prüfung, die im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 36 m.w.N.). Lediglich in offensichtlichen Fällen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls etwas anderes gelten. Hiervon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, zumal selbst der Antragsgegner von der rechtmäßigen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung ausgeht und die Frage der Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gegenüber der Antragstellerin zuvor nicht thematisiert hat.
2. Die Wiederholungsprüfung der Antragstellerin am 18. November 2022 ist indes nicht mit einem Verfahrensfehler behaftet.
Ein Prüfungsverfahren ist unter anderem verfahrensfehlerhaft, wenn ein Prüfungsausschuss mit Prüferinnen und Prüfern besetzt ist, die nach der Prüfungsordnung an der Prüfung nicht mitwirken dürfen oder die wegen Befangenheit ausgeschlossen sind. Die vorschriftswidrige Besetzung eines Prüfungsausschusses stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die vorschriftsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses ist von erheblicher Bedeutung, weil die Wertung der Leistung im Zusammenwirken aller Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt, die sich in der Beratung gegenseitig beeinflussen und kontrollieren sollen. Einen unzulässigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige, der dem Prüfungsausschuss nach den normativ vorgegebenen Regelungen nicht angehören darf (Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 29 m.w.N.).
Der Prüfungsausschuss, der die Wiederholungsprüfung der Antragstellerin am 18. November 2022 abgenommen hat, war nicht fehlerhaft zusammengesetzt.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 APVO-Lehr gehören dem Prüfungsausschuss vier Mitglieder an, die in Satz 2 dieser Norm näher bestimmt werden. Der so zusammengesetzte Prüfungsausschuss bleibt für die Dauer des gesamten Prüfungsverfahrens unverändert, sofern nicht ein Mitglied verhindert ist und deshalb der Vertretungsfall eintritt (§ 12 Abs. 3 APVO-Lehr). Aus § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr, wonach im Wiederholungsfall die gemäß § 11 Abs. 1 APVO-Lehr mit der Mitteilung der Ausbildungsnote eingeleitete Prüfung weiterhin eingeleitet bleibt, folgt, dass der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens darstellen, sodass auch die nach § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 APVO-Lehr bestehenden Zuständigkeiten unverändert bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris) ist der Antragsgegner als Prüfungsbehörde daher nicht befugt, die normativ angeordnete Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens zu verändern. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, sodass ein Austausch von bestellten Prüferinnen und Prüfern untersagt ist. Daher muss der Prüfungsausschuss - bis auf Vertretungsfälle - in personeller Hinsicht in der ersten Prüfung und der Wiederholungsprüfung unverändert bleiben.
Für die hier vorliegende Konstellation, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses aufgrund der aufgezeigten normativen Vorgabe vor Beginn des Prüfungsverfahrens bestimmt worden sind und (nur) in der Erstprüfung ein Vertretungsfall eingetreten ist, sodass (nur) in diesem Verfahrensschritt eine Vertretungslehrkraft als Prüferin aufgetreten ist, bedeutet dies, dass in der Wiederholungsprüfung die zuvor ausdrücklich bestellten Prüfer und Prüferinnen tätig werden müssen. Denn in der letzteren Prüfung war ungeachtet des Umstandes, dass es sich um ein einheitliches Prüfungsverfahren handelt, ein Vertretungsfall nicht gegeben. Der Antragsgegner weist in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass durch die Beibehaltung des ursprünglichen Prüfungsausschusses im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens den normativen Vorgaben Rechnung getragen wird. Die Durchbrechung der grundsätzlichen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in Gestalt der Vertretungsregelung des § 12 Abs. 3 APVO-Lehr hat somit nur Auswirkungen auf dies Zusammensetzung des Prüfungsausschusses am Tag der konkreten Prüfung, nicht aber auf die Zusammensetzung des zuvor bestimmten Prüfungsausschusses als solchen.
Hierdurch wird der Prüfling nicht unangemessen benachteiligt. Im Gegenteil wird der den normativen Vorgaben zugrundeliegenden Maxime "Wer ausbildet prüft" zugunsten des Prüflings zur Geltung verholfen. Der Prüfungsausschuss setzt sich gemäß § 12 Abs. 2 APVO-Lehr vor allem aus den Ausbildenden des Prüflings zusammen. Der Antragsgegner hat bereits in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausbildung bei den Ausbildenden erfolgt und die schriftliche Arbeit ebenfalls von diesen bewertet wird. Zudem wird der Prüfling zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung wiederum von seinen bisherigen Ausbildern betreut und hinsichtlich der weiteren wesentlichen Prüfungsschritte begleitet. Würde in der Wiederholungsprüfung eine seminarfremde Person eingesetzt werden, könnte dies dem Prüfling im Vergleich zu anderen Prüflingen durchaus zum Nachteil gereichen. Denn im Prüfungsunterricht haben die Prüferinnen und Prüfer festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, einen vernünftigen Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags umzusetzen. Diese Feststellung kann durch eine den Prüfling bereits zuvor über einen längeren Zeitraum betreuende Lehrkraft besser erfolgen als durch eine Vertretungslehrkraft, die den Prüfling zuvor nicht im Schulalltag erlebt hat. Der Einwand der Antragstellerin, für den Prüfling sei es generell und so auch in ihrem Fall von Nachteil, wenn in der Wiederholungsprüfung ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitwirke, das an der Erstprüfung nicht teilgenommen habe, weil dadurch die Kontinuität der Bewertungsmaßstäbe verloren gehe, verfängt nicht. Denn die inhaltliche Frage nach den Bewertungsmaßstäben ist von der hier zu beurteilenden Frage der vorschriftsmäßigen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu trennen.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gebietet die Rechtsprechung des Senats keine andere Entscheidung. In dem bereits genannten Urteil des Senats vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 - (NdsVBl. 2022, 50, juris) ging es um die Frage der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses und damit um eine andere Konstellation als die hier vorliegende. Gleiches gilt für das Verfahren in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2019 - 2 ME 633/19 - (juris). Dem Beschluss des Senats vom 6. März 2019 - 2 ME 224/19 - (NdsVBl. 2019, 230, juris) lag ein - mit der hier gegebenen Konstellation ebenfalls nicht vergleichbarer - Fall zugrunde, in dem die Prüfungsbehörde auf Wunsch des Prüflings die normativ angeordnete Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens geändert hatte, ohne dass ein Vertretungsfall gegeben war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014,11). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der mit dem Wert der Hauptsache angenommene Streitwert in Höhe von 15.000 EUR (den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung) im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da das Begehren der Antragstellerin nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern ausweislich der Anträge in erster und zweiter Instanz nur auf eine vorläufige Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung gerichtet war (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 18.5.2009 - 2 ME 96/09 -, juris Rn. 12). Die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht war daher von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern.