Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.09.2023, Az.: 1 KN 102/20
Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich; Berücksichtigung von ohne die Planung genehmigungsfähig gewesenen vorhandenen Nutzungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.09.2023
- Aktenzeichen
- 1 KN 102/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0907.1KN102.20.00
Rechtsgrundlage
- § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich
- 2.
Für die Vorbelastung sind nicht nur genehmigte, sondern auch vorhandene Nutzungen in den Blick zu nehmen, die auch ohne die Planung genehmigungsfähig wären.
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).