Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.09.2023, Az.: 1 KN 102/20

Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich; Berücksichtigung von ohne die Planung genehmigungsfähig gewesenen vorhandenen Nutzungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.09.2023
Aktenzeichen
1 KN 102/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0907.1KN102.20.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich

  2. 2.

    Für die Vorbelastung sind nicht nur genehmigte, sondern auch vorhandene Nutzungen in den Blick zu nehmen, die auch ohne die Planung genehmigungsfähig wären.

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).