Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2009, Az.: 2 ME 96/09
Vorläufige Neubewertung einer i.R.e Wiederholungsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vorgelegten Hausarbeit; Wortwörtliche oder geringfügig umformulierte Übernahme kompletter Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit als Täuschungsversuch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.2009
- Aktenzeichen
- 2 ME 96/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 14751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0518.2ME96.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 13.02.2009 - AZ: 3 B 1921/08
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 1 S. 1 PVO-Lehr II
Fundstellen
- NJW 2009, 2394-2395
- SchuR 2010, 107-108
- SchuR 2011, 67
Amtlicher Leitsatz
Die wortwörtliche oder geringfügig umformulierte Übernahme kompletter Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit in eine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu fertigende Hausarbeit, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate und die Übernahme fremder Formulierungen handelt, stellt einen Täuschungsversuch dar, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II die Note "ungenügend" rechtfertigt.
Täuschungsversuch
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von dem Antragsteller im Rahmen der Wiederholungsprüfung vorgelegte Hausarbeit vorläufig neu zu bewerten und ihm zu gestatten, die weiteren Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vorläufig zu erbringen und diese vorläufig zu bewerten, ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II zu täuschen versucht hat mit der Folge, dass die Hausarbeit zu Recht mit der Note "ungenügend (6)" bewertet und die Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 PVO-Lehr II als endgültig nicht bestanden erklärt worden ist. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller eine Täuschung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II begangen hat. Hiernach wird, wenn der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, für den betroffenen Prüfungsteil in der Regel die Note "ungenügend" erteilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat, ist Grundvoraussetzung für eine schriftliche Hausarbeit, dass der Prüfungskandidat die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen persönlich ohne fremde Hilfe und unverfälscht erbringt. An dem Ende seiner Hausarbeit (mit dem Thema "B. ") hat der Antragsteller ausdrücklich versichert, dass er die vorliegende Prüfungsarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe. Dass diese Versicherung nicht der Wahrheit entspricht, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. In der Hausarbeit des Antragstellers befinden sich jedenfalls 16 Textabschnitte, die entweder wörtlich oder sinngemäß den Darstellungen einer im Jahre 1991 ebenfalls im Studienseminar C. erstellten Hausarbeit zu einem ähnlichen Thema ("D. ") entnommen worden sind, ohne dass der Antragsteller dies in irgendeiner Weise kenntlich gemacht hat. Die Tatsache der Teilidentität dieser Textpassagen stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Damit stammen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht unwesentliche Teile der Hausarbeit nicht von dem Antragsteller selbst, sondern von einer dritten Person, ohne dass der Antragsteller dies kenntlich gemacht oder offen gelegt hat.
Der Antragsteller hat die Prüfer damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Hausarbeit insoweit nicht auf einer selbständigen Arbeit beruht. Er hat mithin den Eindruck zu erwecken versucht, die Ausführungen stammten von ihm selbst mit der Folge, dass dies sein Prüfungsergebnis hätte beeinflussen können. Die eigenständige Bearbeitung stellt aber das wesensbestimmende Grundmerkmal einer Hausarbeit in einem Zweiten Staatsexamen dar. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II soll der Prüfling in der Hausarbeit nachweisen, dass er ein abgegrenztes Thema aus der Schulpraxis zu durchdenken und zu gestalten vermag. Aus der Gegenüberstellung mit der in § 13 Abs. 2 Satz 1 PVO-Lehr II erwähnten Möglichkeit von Gruppenarbeiten ergibt sich, dass es sich hierbei um eine vollständig eigenständige individuelle Leistung handeln muss. Hieran fehlt es. Diese Einschätzung ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass - wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht - im Hinblick auf eine fehlende weitere Prüfungsmöglichkeit ein strenger Überprüfungsmaßstab in Ansatz zu bringen ist.
Die Vorgehensweise des Antragstellers lässt den Schluss zu, dass er die fremden Passagen aus der Hausarbeit aus dem Jahre 1991 bewusst wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Daher handelte der Antragsteller vorsätzlich, zumindest aber mit bedingtem Vorsatz. Er nahm billigend in Kauf, dass die Prüfer über die Urheberschaft der betreffenden Textstellen getäuscht und insoweit die Leistung als seine eigenständige Leistung anerkennen und bewerten würden. Die gezielte Verschleierungsabsicht ergibt sich im Übrigen hinreichend deutlich schon daraus, dass der Antragsteller zahlreiche komplette Textpassagen in Einzelheiten offenbar gezielt umformuliert und zum Teil umgestellt sowie Synonyme verwendet hat. Deshalb ist es auch nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller mit der Beschwerde seinen Vortrag wiederholt, er habe sich im Rahmen der Prüfungsvorbereitung die frühere Hausarbeit aus dem Jahre 1991 (erlaubterweise) angesehen, gelesen sowie dabei unbewusst eingeprägt und allein deshalb bei der Abfassung der eigenen Hausarbeit zahlreiche Gedankengänge und Formulierungen aus der ersteren Hausarbeit "als memoriertes Gedankengut" unbewusst und unabsichtlich verwendet. Für ein derartig behauptetes fotographisches Gedächtnis des Antragstellers ist nichts ersichtlich. Die Leistungen des Antragstellers während seines Vorbereitungsdienstes sind für beide Fächer Deutsch und Sport jeweils mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet worden; Gleiches gilt für die erste von dem Antragsteller angefertigte Hausarbeit. Die Bewertung seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst in der allgemeinen Ausbildung durch den stellvertretenden Leiter des Studienseminars C. lautet sogar auf "ungenügend (6)". Schon diese schlechten Leistungen des Antragstellers, die zu der Ausbildungsnote von "mangelhaft (5,3)" geführt haben, sprechen dagegen, dass er - wie behauptet - ein derart gutes fotographisches Gedächtnis hat, dass ihm aus einer rund 100 Seiten umfassenden schriftlichen Ausarbeitung bereits nach kurzer Durchsicht zahlreiche Textstellen erinnerlich sind und diese Erinnerung ihn befähigt, die fremden Gedankengänge in die richtigen Zusammenhänge zu stellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, dass sich die von ihm memorierten Textpassagen auf ca. 20 Seiten der früheren Hausarbeit beschränken und Standardformulierungen enthalten sollen. Der Einwand des Antragstellers in der Beschwerde, es wäre für ihn "ein Leichtes" gewesen, sein Literaturverzeichnis um die Angabe der früheren Hausarbeit zu ergänzen, wenn er sich der Verwendung der fremden Textpassagen bewusst gewesen wäre, führt nicht weiter. Denn gerade dies hat er nicht getan, sodass der Vorwurf zu Recht in Richtung einer bewussten Verschleierungsabsicht geht.
Der von dem Antragsteller beabsichtigten Irrtumserregung bei den Prüfern über die Urheberschaft der Formulierungen kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, die frühere Hausarbeit aus dem Jahre 1991 sei den Prüfern ohnehin bekannt gewesen. Der Vorwurf, der dem Antragsteller zu machen ist, geht dahin, fremde Gedanken und Formulierungen übernommen zu haben, ohne dies offen zu legen und kenntlich zu machen. In einem derartigen Fall der verdeckten Verwendung einer bereits erstellten gleichen oder ähnlichen Prüfungsarbeit in unzulässiger Weise liegt eine Täuschung mit der Absicht einer Irrtumserregung vor. Denn der Prüfling gibt die Gedanken und Folgerungen des anderen schlicht als seine eigenen aus, um hieraus Vorteile zu ziehen und seine Prüfungschancen unberechtigt zu verbessern (Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 450). Hierbei ist es unerheblich, ob der Prüfer Kenntnis von dem fremden Werk hat, sodass die Täuschung leicht "aufzufliegen" droht. In einem derartigen Fall läge gegebenenfalls ein "untauglicher Versuch" vor, der indes prüfungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als ein "tauglicher(er)" Versuch.
Der Beschwerdeeinwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihm ebenfalls (zu Unrecht) eine Ähnlichkeit der Gliederung seiner Hausarbeit und der Hausarbeit aus dem Jahre 1991 vorgehalten, trifft in dieser Form nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die (weitere) Aussage des Erstkorrektors, auch die Gliederung beider Arbeiten sei trotz des letztlich unterschiedlichen Themas "nahezu deckungsgleich", als nicht entscheidungserheblich dahinstehen lassen. Auf die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerde zu der aus seiner Sicht wegen der Themenidentität und der fehlenden neuen fachdidaktischen Ansätze in dem speziell umrissenen Gebiet des E. bedingten gleichgelagerten Gliederungsstruktur kommt es daher nicht an.
Soweit der Antragsteller auf die bei dem Antragsgegner liegende Beweislast für eine Täuschung verweist und in diesem Zusammenhang die Argumentation des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Anscheinsbeweises in Frage stellt, kommt es hierauf ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass der Antragsteller sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht hat. Diese Annahme beruht auf der freien Überzeugungsbildung, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins bedarf.
Umstände, die es rechtfertigen würden, von einem Ausnahmefall der in § 17 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II im Regelfall genannten Sanktionsnote "ungenügend" auszugehen oder einen "leichten Fall" nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PVO-Lehr II anzunehmen, sind in der Beschwerde weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller hat daher im Ergebnis weder einen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine mit der Note "ungenügend" bewertete Hausarbeit vorläufig ohne Berücksichtigung eines vermeintlichen Täuschungsversuches (unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts) neu zu begutachten und zu bewerten und ihm zu gestatten, die weiteren Prüfungsteile zu erbringen und diese Leistungen vorläufig bewertet zu erhalten, noch darauf, ihm eine nochmalige Wiederholung der Hausarbeit unter Ausgabe einer neuen Hausarbeit im Prüfungsfach Sport zu gestatten und diese vorläufig begutachtet und bewertet zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 G KG und Nr. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der mit dem Wert der Hauptsache angenommene Streitwert in Höhe von 15.000 EUR (den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung) im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. II.1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da das Begehren des Antragstellers nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern ausweislich der Anträge in erster und zweiter Instanz nur auf eine vorläufige neue Bewertung der Hausarbeit und einen vorläufigen Fortgang des Prüfungsverfahrens gerichtet war. Die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht war daher von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern.