Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.09.2023, Az.: 1 KN 102/20

Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich; Berücksichtigung von vorhandenen, genehmigungsfähig gewesenen Nutzungen für die Vorbelastung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.09.2023
Aktenzeichen
1 KN 102/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 50764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0907.1KN102.20.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich

  2. 2.

    Für die Vorbelastung sind nicht nur genehmigte, sondern auch vorhandene Nutzungen in den Blick zu nehmen, die auch ohne die Planung genehmigungsfähig wären.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen den Bebauungsplan Nr. 31 "Mühlenhof" der Antragsgegnerin. Er befürchtet eine deutliche Lärmzunahme auf seinem Grundstück.

Zwei unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzende Grundstücke stehen in seinem Eigentum. Auf dem westlich der A. -Straße gelegenen Grundstück (Flurstücke K. und L., Flur M., Gemarkung N.) befindet sich ein Gebäude, dessen Nutzung nicht bekannt ist. Gegenüber auf der östlichen Straßenseite liegt das zweite Grundstück mit der postalischen Anschrift D-Straße (Flurstück O., Flur M., Gemarkung N.). Dieses ist mit zwei Gebäuden, einer ca. 16 m hohen Windmühle, in der der Antragsteller wohnt, und einem Kornspeicher, bebaut. Darüber hinaus hat der Antragsteller den östlich an dieses Grundstück anschließenden denkmalgeschützten Deich gepachtet. Die A. -Straße endet ca. 300 m nördlich des Plangebiets als Sackgasse.

Die Antragsgegnerin ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Hemmoor. Auf ihrem Gebiet befindet sich der ca. 25 ha große Ferienpark Geesthof in dem Ortsteil A-Stadt-Klint, der als Campingplatz mit Ferienhäusern und wenigen Ferienzimmern ausgestaltet ist und vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bietet (z.B. Reiterhof, Schwimmbad, Spielplätze, Restaurant, Fahrrad- und Bootsverleih).

Die Beigeladene ist Eigentümerin der südlich der A.-Straße gelegenen Flurstücke P., Q. und R., Flur M. der Gemarkung N.. Der nordöstliche Teil des Flurstücks P. ist mit einem ehemaligen Wirtschaftsgebäude und zwei denkmalgeschützten Fachwerkgebäuden (Haupthaus und Gästehaus) bebaut. Zudem befinden sich hier die Zufahrt zu dem Grundstück und ein Parkplatz. Während die Beigeladene das Haupthaus mit der postalischen Anschrift A-Straße als Wohnhaus für sich und ihre Familie nutzt, werden die übrigen Gebäude bzw. Gebäudeteile regelmäßig - zunächst ohne, mittlerweile mit auf § 30 BauGB gestützten, nicht bestandskräftigen Genehmigungen vom 18. Dezember 2019 - an Feriengäste vermietet.

Um die bereits vorhandene Nutzung zu legalisieren und den "sanften naturverbundenen Tourismus" in der Gemeinde zu entwickeln, beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 15. Oktober 2015 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Nach der Auslegung eines ersten Entwurfs (12 Ferienhäuser mit einem weiter nach Süden ausgedehnten SO 2) beschloss der Verwaltungsausschuss am 5. September 2017 einen geänderten Entwurf (8 Ferienhäuser im verkleinerten SO 2) samt Begründung. Ort und Dauer der (verlängerten) öffentlichen Auslegung wurden am 28. Oktober und 16. Dezember 2017 ortsüblich bekannt gemacht. Der Plan, seine Begründung sowie die wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen lagen vom 13. November bis 13. Dezember 2017 sowie vom 29. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 öffentlich aus. Am 13. Dezember 2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 31 "Mühlenhof" als Satzung. Er trat am 12. Dezember 2019 mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Parallel änderte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan. In seiner am 12. Dezember 2019 in Kraft getretenen 20. Änderung sind für das Plangebiet statt der bisherigen Flächen für die Landwirtschaft für den nördlichen Bereich des Plangebiets eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Freizeit" und für den südlichen Bereich Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.

Am 15. Juni 2021 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, um etwaige formelle Mängel im Rahmen der öffentlichen Auslegungen zu heilen. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgte vom 25. Juli bis 25. August 2022 und, da die Unterlagen nicht vollständig waren, erneut vom 21. November bis 21. Dezember 2022. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den in seinen Festsetzungen unveränderten Bebauungsplan am 21. Juni 2023 als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 20. Juli 2023 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven.

Das knapp 4,4 ha große Plangebiet besteht aus den oben bezeichneten, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flurstücken sowie dem nördlich angrenzenden Teilstück der A.-Straße (Flurstück S. sowie Teile von T. und U.). Gelegen am nordöstlichen Rand des Gebiets der Antragsgegnerin grenzt es westlich direkt an den V. an. Im bereits bebauten nordöstlichen Teil des Plangebiets ist ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Beherbergungsbetrieb" (= SO 1) festgesetzt. Die Baufenster zeichnen den vorhandenen Gebäudebestand nach mit Ausnahme der Westseite des westlich gelegenen Wirtschaftsgebäudes, wo sie eine geringfügige bauliche Entwicklung ermöglichen. Festgesetzt sind im Übrigen eine offene Bauweise, maximal 2 Vollgeschosse, eine GRZ von 0,7 sowie eine Gebäudehöhe von bis zu 12,50 m. Zulässig sind höchstens sechs Ferienwohnungen für einen ständig wechselnden Nutzerkreis und zwei Wohneinheiten für Betriebsleiter, Betriebsinhaber sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (TF Nr. 1 Satz 1), wobei die Bettenzahl auf maximal 28 begrenzt ist (TF Nr. 1 Satz 2). Im westlichen Teil des Plangebiets ist südlich einer Fläche für Stellplätze ein Sondergebiet "Ferienhausgebiet" (= SO 2) festgesetzt. In einem halbmondförmig um einen anzulegenden See angeordneten Baufenster ist die Errichtung von bis zu 8 Ferienhäusern in offener Bauweise mit je einer Ferienwohnung für einen ständig wechselnden Nutzerkreis und insgesamt maximal 25 Betten zulässig (TF Nr. 2). Festgesetzt sind eine Grundfläche von bis zu 150 m2 (TF Nr. 3 Satz 1), ein Vollgeschoss und eine maximale Gebäudehöhe von 8,0 m. Zudem sind in beiden Sondergebieten Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung sowie für den Betrieb und die Verwaltung der zugelassenen Nutzungen und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sowie Zufahrten und Zuwegungen für die zugelassenen Nutzungen zulässig (TF Nr. 1 und 2 jeweils Satz 1). Die durch die Planung erforderlichen Ausgleichsflächen liegen im Wesentlichen im Süden des Plangebiets, wo u.a. die Anlage eines naturnahen Stillgewässers und einer Streuobstwiese vorgesehen sind.

Der Antragsteller hat seinen am 16. Juli 2020 gestellten Normenkontrollantrag unter dem 24. September 2020 wie folgt begründet: Der Antrag sei zulässig, weil es möglich erscheine, dass sein Belang, als unmittelbarer Plannachbar vor der Zunahme von Lärmimmissionen verschont zu bleiben, im Rahmen der Abwägung, bei der lediglich auf die Einhaltung der Grenzwerte abgestellt worden sei, unzureichend berücksichtigt worden sei. Bislang sei die nähere Umgebung Außenbereich, in dem sich lediglich vereinzelt bebaute Grundstücke befänden. Der Plan sehe im Norden einen Parkplatz mit 35 Stellplätzen vor. Bei Auslastung der geplanten Ferienanlage sei damit zu rechnen, dass sich ungefähr 35 weitere Personen, insgesamt mindestens 53 Personen, in den Sondergebieten aufhielten. Die verkehrliche Zunahme werde im schalltechnischen Gutachten mit ungefähr 36.000 Fahrzeugen pro Jahr angenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich die Erheblichkeitsschwelle nicht anhand fester Maßstäbe bestimmen, sondern könne im Einzelfall bei einer Erhöhung von 1,5 dB(A) erreicht werden. Die planbedingte Zunahme des Verkehrs von 100 Kfz/Tag übersteige die "vom Bundesverwaltungsgerichts geforderte Erheblichkeitsschwelle" deutlich. Hinzu kämen die sonstigen durch die Feriengäste verursachten Immissionen. Insgesamt sei von einer erheblichen und abwägungsrelevanten Lärmerhöhung auszugehen, wobei zusätzlich die geringe Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin habe dies unzureichend berücksichtigt, da sie lediglich auf die deutliche Unterschreitung der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte abgestellt habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan an - näher ausgeführten - formellen und materiellen Fehlern leide.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 31 "Mühlenhof" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Zunahme von Lärmemissionen, insbesondere bedingt durch den planinduzierten Verkehr auf der A. -Straße, nicht der Fall.

Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. In diesem Fall gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (Senatsurt. v. 6.10.2022 - 1 KN 165/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

Ausgehend davon ist die planbedingte Zunahme der Lärmimmissionen auf dem Antragstellergrundstück nicht abwägungserheblich. Dies gilt zunächst, soweit sich der Antragsteller auf die Zunahme des Verkehrslärms auf der A. -Straße beruft und aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015 (Az.: 4 BN 30.14 -, ZfBR 2015, 380 = BRS 83 Nr. 167 = juris Rn. 4) eine Erheblichkeitsschwelle bei einer Verkehrsmehrbelastung von 52 Kfz/Tag entsprechend einer Lärmzunahme von 0,7 [in der Entscheidung 0,8] dB(A) tags und 0,7 dB(A) nachts ableitet. Zutreffend ist vielmehr, dass sich die Frage der Geringfügigkeit nicht nach festen Maßstäben, wie beispielsweise einer Lärmpegelzunahme von 3 dB(A), beurteilen lässt, sondern insoweit eine Einzelfallbetrachtung geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BRS 81 Nr. 51 = juris Rn. 27). Dies zugrunde gelegt, wird die Bagatellschwelle hier nicht überschritten.

In der gebotenen Gesamtschau ist dabei erstens maßgeblich zu berücksichtigen, dass die absolute Verkehrszunahme, die der Antragsteller dem Bebauungsplan zurechnet, mit zugunsten des Antragstellers stark aufgerundeten 100 Kfz-Bewegungen/Tag (Gutachten v. 9.6.2022, S. 12: vor Rundung 66 Kfz-Bewegungen/Tag) zuzüglich insgesamt 6 Fahrten (Betriebsleiter und Anlieferung) sehr gering ausfällt. Geht man davon aus, dass sich die gut 100 Fahrbewegungen auf den Tageszeitraum von 16 Stunden verteilen, entspricht das etwas mehr als 6 Fahrbewegungen pro Stunde, also etwa ein Fahrzeug pro 10 Minuten. Das ist zumal angesichts der Außenbereichslage, in der Verkehrslärmimmissionen wie in einem gemischt genutzten Gebiet zumutbar sind, ein sehr geringer Wert, der schon für sich betrachtet und erst recht in der Gesamtschau keine ernsthafte Belästigung befürchten lässt. Denn zweitens ist zu berücksichtigen, dass der planinduzierte Verkehr nicht einmal an dem maßgeblichen Immissionspunkt am Wohnhaus auf dem Antragstellergrundstück vorbeifließt, da die A.-Straße vor dem Deich nach Norden abknickend lediglich vier Grundstücke erschließt und ca. 300 m nördlich des Plangebiets als Sackgasse endet. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben liegt hingegen "vor" dem Grundstück des Antragstellers. Soweit der Verkehr daher nicht bereits in gut 130 m Entfernung zu dem maßgeblichen Immissionspunkt auf dem Antragstellergrundstück vor diesem auf den geplanten (Haupt)Parkplatz abbiegt, endet er an der ca. 40 m von dem genannten Immissionspunkt entfernt bestehenden Zufahrt zu dem Grundstück der Beigeladenen. Hinzu kommt drittens, dass der Antragsteller aufgrund der Außenbereichslage und den in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen, hierunter die Wohnnutzung der Beigeladenen, zu Unrecht davon ausgeht, dass sein Grundstück bislang kaum lärmbedingten Vorbelastungen aufgrund von Tourismus ausgesetzt sei. Mit Verweis auf die zunächst ohne entsprechende Genehmigung erfolgte Ferienvermietung in den Bestandsgebäuden auf dem Grundstück der Beigeladenen schreibt er den von Feriengästen ausgelösten Verkehr sämtlich der angegriffenen Planung zu. Dabei verkennt er jedoch, dass auch ohne die Planung eine Ferienvermietung - zumindest in dem denkmalgeschützten Gästehaus, das mit einer Wohnfläche von 185 m2 Platz für bis zu 12 Personen bietet - nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigungsfähig ist. Als planbedingte Mehrbelastung sind damit die mit einem erheblichen Sicherheitszuschlag versehenen Zahlen der täglichen Kfz-Bewegungen nur anteilig anzusetzen.

Nichts anderes gilt für den von ihm ergänzend angeführten Soziallärm der Feriengäste. Auch hier sind die von dem Gutachter mit eher konservativen Werten in Ansatz gebrachten Schallquellen, Kommunikation im Außenbereich und Kinderspielen (Gutachten v. 9.6.2022 S. 12 f.), nur teilweise planbedingt. Von den planerisch ermöglichten 53 Betten sind jedenfalls die 12 Betten abzuziehen, die nach den obigen Ausführungen schon gegenwärtig genehmigungsfähig sind. Es verbleibt also eine maximal mögliche Ausweitung der touristischen Nutzung um lediglich 41 Betten; mithin eine Nutzungsausweitung eher geringer Intensität. Die durch den Plan ermöglichte Ausweitung der Ferienvermietung im SO 2 findet in deutlichem Abstand - mehr als 100 m zwischen Wohnhaus und Baufenster - zu dem Antragstellergrundstück und abgeschirmt durch die Bestandsgebäude statt. Angesichts der Ausrichtung des Baufensters im SO 2, das sich nach Süden hufeisenförmig um einen See erstreckt, ist zudem sicher damit zu rechnen, dass Außenwohnbereiche zur Seeseite - und damit abgewandt vom Grundstück des Antragstellers - entstehen werden. Mit abwägungserheblichen Lärmimmissionen ist unter Berücksichtigung der generell mit einem verminderten Schutzanspruch ausgestatteten Außenbereichslage des Antragstellergrundstücks daher nicht zu rechnen.

Soweit sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingehend zu störendem Verhalten von Touristen geäußert hat, die beispielsweise unbefugt sein - nicht eingezäuntes - Grundstück und sogar sein - nicht abgeschlossenes - Wohnhaus betreten haben, ist dies verständlich, aber nicht dem Plan zuzurechnen. Hier ist der Antragsteller auf das Ordnungsrecht zu verweisen. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten Störungen der Nachtruhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.