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  • ab 22.05.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LMinGVVBeschl - 1. Zu § 5 Abs. 4

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz
Redaktionelle Abkürzung
LMinGVVBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

1.1
Die Nummern 1 bis 2.5, 3.2, 3.3, 4.1 und 4.3 der Verwaltungsvorschriften des Bezugserlasses zu a zu § 78 NBG - Annahme von Belohnungen und Geschenken - finden sinngemäß auf die Mitglieder der LReg Anwendung. Nicht unter das generelle Annahmeverbot in Nummer 3.3 Buchst. a der o.a. Verwaltungsvorschriften fällt die Bereitstellung von Ehren-(Frei-)karten.

1.2
Darüber hinaus wird hiermit die Zustimmung zur Entgegennahme von Geschenken oder geldwerten Vorteilen erteilt, wenn die Entgegennahme wegen der Regeln des gesellschaftlichen Verkehrs und der Höflichkeit, denen sich die Mitglieder der LReg nicht entziehen können, geboten ist. Die aus diesem Grund von den Mitgliedern der LReg in Bezug auf ihr Amt entgegengenommenen Geschenke mit einem Wert von bis zu 10 EUR können von den Mitgliedern der LReg angenommen werden (Eigentumsübergang); Geschenke mit einem Wert von über 10 EUR gehen in das Eigentum des Landes über und werden vom jeweiligen Ressort verwaltet. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Sofern Mitglieder der LReg Geschenke mit einem Wert von über 10 EUR ausnahmsweise in ihr Eigentum übernehmen wollen, haben sie den vollen Wert an das Land zu entrichten.

1.3
Vergünstigungen, die Mitglieder der LReg aufgrund verfassungsrechtlicher Funktionen oder als Mitglied des LT erhalten, bleiben unberührt. Hierunter fallen insbesondere die Freifahrtmöglichkeiten bei der Bahn für Mitglieder des Bundesrates und des LT.