Abschnitt 43 VV-BBauG - Übergeleitete städtebauliche Pläne
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Für die Überleitung der bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vgl. Nr. 2) bestehenden städtebaulichen Pläne und baurechtlichen Vorschriften gilt folgendes:
43.1
Vorbereitende städtebauliche Pläne
43.1.1
Flächennutzungspläne nach dem Aufbaugesetz vom 9.5.1949 (Nds. GVBl. Sb. I S. 398) sind durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über Bauleitpläne vom 28.6.1961 (Nds. GVBl. S. 156) als vorbereitende Bauleitpläne (Flächennutzungspläne) übergeleitet (§ 173 Abs. 2) worden.
43.1.2
Wirtschaftsplane nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22.9.1933 (RGBl. I S. 659), geändert durch Gesetz vom 27.9.1938 (RGBl. I S. 1246), galten als vorbereitende Bauleitpläne (Flächennutzungspläne) bis zum 29.6.1963, wenn sie von den Gemeinden nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sind (§ 173 Abs. 1).
43.1.3
Vorbereitende städtebauliche Pläne ("Flächennutzungspläne"), die auf der Grundlage des Erlasses, betr. Aufstellung von Ortsplanungen vom 8.11.1946 (ABl. f. Nds. S. 108), aufgestellt worden sind, galten auf Grund der Verordnung über Bauleitpläne bis zum 29.6.1963 als vorbereitende Bauleitpläne (Flächennutzungspläne), wenn sie von den Gemeinden nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sind.
43.1.4
Ortsbaugrundpläne nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Bauordnung für das Herzogthum Braunschweig vom 13.3.1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 66), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8.2.1973 (Nds. GVBl. S. 41), in denen die Grenzen des Baugrundes auf ortsstatutarischem Wege festgesetzt sind, gelten nicht als vorbereitende Bauleitpläne, da sie sich nur auf die Festsetzungen der Grenzen des Baugrundes beschränken und weder die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach Art und Maß der baulichen Nutzung darstellen noch andere Darstellungen im Sinne von § 5 enthalten.
43.2
Verbindliche städtebauliche Pläne
Folgende städtebauliche Pläne wurden gemäß § 173 Abs. 3 als Bebauungspläne übergeleitet:
43.2.1
Durchführungspläne nach dem Aufbaugesetz;
43.2.2
Fluchtlinien- und Bebauungspläne nach
- dem preußischen Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2.7.1875 (Preuß. Gesetzsamml. S. 561), zuletzt geändert durch § 2 der Vierten Verordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 30.1.1939 (RGBl. I S. 106),
- dem Gesetz für das Herzogthum Oldenburg, betreffend Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in den Städten und größeren Orten vom 25.3.1879 (Old. GBl. Bd. 25 S. 148), geändert durch Gesetz vom 16.5.1927 (Old. GBl. Bd. 45 S. 165),
- dem schaumburg-lippischen Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 25.3.1896 (Schaumb.-Lipp. LV Bd. 17 S. 199), geändert durch Art. II des Bau- und Wohnungsgesetzes vom 4.12.1930 (Schaumb.-Lipp. LV Bd. 30 S. 563).
43.2.3
Ortsbaupläne nach dem Gesetz, betreffend Bauordnung für das Herzogthum Braunschweig;
43.2.4
Baunutzungspläne nach § 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936 (RGBl. I S. 104).
43.3
Sonstige nicht verbindliche städtebauliche Pläne
Die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (s. Nr. 2.1) von den Gemeinden in einzelnen Fällen ohne Rechtsgrundlage aufgestellten städtebaulichen Pläne ("Teilbebauungspläne"), die nach der Vorlage bei den früheren Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) den weiteren städtebaulichen Maßnahmen zugrunde gelegt wurden, gelten nicht als Bebauungspläne.
43.4
Baugestaltungspläne
Aufbaupläne nach der Verordnung über Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I S. 938) gelten nicht als Bebauungspläne, da sie keine Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 enthalten.
43.5
Sonstige baurechtliche Vorschriften
Städtebauliche Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken, die durch Verordnungen der früheren Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke), Landkreise und Gemeinden erlassen worden waren und sich nicht auf örtlich fest abgegrenzte Gebiete bezogen hatten, waren bis zum Inkrafttreten der BauNVO 1962 (vgl. Nr. 4.1) weiterhin anzuwenden (§ 173 Abs. 5).