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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 67 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

67.1
Anwendungsbereich des § 30

Die Vorschrift des § 30 kommt zur Anwendung im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen.

Bebauungspläne, die nicht den in § 30 vorgesehenen Mindestinhalt an Festsetzungen haben (sogenannte nicht qualifizierte oder einfache Bebauungspläne), sind ebenfalls rechtlich wirksam. Die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Festsetzungen eines solchen Planes ist jedoch nicht im Rahmen des § 30, sondern bei der Anwendung des § 34 oder des § 35 zu prüfen.

67.2
Vereinbarkeit mit den Festsetzungen

67.2.1
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.

Den Festsetzungen widersprechende Vorhaben können zugelassen werden, soweit der Bebauungsplan Ausnahmen ausdrücklich vorsieht und das Vorhaben im zugelassenen Ausnahmebereich liegt (Nr. 68) oder wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung (Nr. 69) gegeben sind.

Den Festsetzungen widersprechende Vorhaben können auch zulässig sein, wenn sie sich im Rahmen des Bestandsschutzes halten (Nr. 74.1).

67.2.2
Die maßgebenden Festsetzungen (durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text) sind dem betreffenden Bebauungsplan zu entnehmen. Ergänzend sind anzuwenden:

  1. a)
    bei übergeleiteten Bebauungsplänen (Nr. 43.2):
    die früheren baurechtlichen Vorschriften;
  2. b)
    bei Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960) vor dem 1.8.1962 begonnen wurde:
    die nach § 173 Abs. 5 weitergeltenden landesrechtlichen Vorschriften;
  3. c)
    bei Bebauungsplänen, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960 bzw. § 2a Abs. 6 BBauG 1976/1979) ab 1.8.1962 begonnen wurde:
    die Baunutzungsverordnung in der nach Nr. 4.1 jeweils maßgebenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO 1962/1968/1977 werden durch die Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962/1968/1977).
    Auf Nr. 4.1.4 wird hingewiesen.

67.2.3.
Für die Anwendung der Baunutzungsverordnung gilt folgendes:

67.2.3.1
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben in den festgesetzten Baugebieten ist grundsätzlich eine typisierende, planungsrechtliche Beurteilung sachgerecht und geboten. Dies gilt vor allem für die planungsrechtliche Beurteilung von Gewerbebetrieben, insbesondere von Anlagen nach §§ 2 und 4 der 4. BImSchV (vgl. Nr. 67.4.2).

Insbesondere die Vorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO 1962/1968/1977 bezeichnen die in den einzelnen Baugebieten jeweils planungsrechtlich unbedenklichen Vorhaben ihrem Typ nach.

Hieraus folgt umgekehrt, daß bestimmte Typen von Vorhaben wegen der ihren Typ kennzeichnenden Emissionen in bestimmten Baugebieten planungsrechtlich unzulässig sind. Entspricht ein Vorhaben dem typischen Erscheinungsbild eines in dem betreffenden Baugebiet unzulässigen Vorhabentyps, so bedarf es keiner weiteren Prüfung im Einzelfall. Es ist in diesem Falle planungsrechtlich unerheblich, welche Emissionen von dem konkreten Vorhaben tatsächlich ausgehen und welche Schutzvorkehrungen im Einzelfall beabsichtigt sind. Maßgebend ist vielmehr das Maß an Emissionen, das eine funktionsgerechte, typische Benutzung mit sich bringen kann.

Entspricht das Vorhaben seinem Typ nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder ist - bei Abweichungen von ihnen - im Bebauungsplan nach Art und Umfang eine entsprechende Ausnahme vorgesehen, so ist seine Zulässigkeit weiter gemäß § 15 BauNVO 1977 zu prüfen.

Die seit 1977 geltende Fassung des § 15 BauNVO ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, denen eine frühere Fassung der BauNVO zugrunde liegt.

67.2.3.2
In atypischen Fällen kann nach § 31 Abs. 2 eine Befreiung zur Milderung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (Nr. 69.4) zugelassen werden.

Ein atypischer Fall liegt vor, wenn das betreffende Vorhaben z.B. wegen seiner Art, seines Umfanges oder wegen außergewöhnlicher Schutzvorkehrungen vom typischen Erscheinungsbild des betreffenden Vorhabentyps abweicht. Ein atypischer Fall ist nur auf Grund zuverlässig gleichbleibender Umstände anzuerkennen, nicht jedoch auf Grund willkürlich veränderbarer Umstände, z.B. der Zusicherung eingeschränkter oder behutsamer Nutzung des Vorhabens.

Wird ein Vorhaben als atypischer Fall zugelassen, so muß in Kauf genommen werden, daß eine künftige Erweiterung oder Entwicklung in Richtung auf den normalen Vorhabentyp eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

67.2.3.3
Entzieht sich ein Vorhaben seiner Art nach der Typisierung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es in dem betreffenden Baugebiet zugelassen werden kann. Dies gilt z.B. für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten.

67.3
Sicherung der Erschließung

67.3.1
Ist die Erschließung nicht gesichert, besteht ein Bauverbot, von dem es weder eine Ausnahme noch Befreiung gibt.

67.3.2
Maßgebend ist die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung. Eine nach § 125 nicht rechtmäßige Erschließung schließt die Anwendung des § 30 aus.

67.3.3
Die Erschließung braucht noch nicht für das gesamte Baugebiet, sondern nur für das zu bebauende Grundstück gesichert zu sein.

Zur Erschließung des Baugrundstücks gehören: der Anschluß an das Verkehrsnetz, die Versorgungsleitungen für Elektrizität und Wasser sowie die Anlagen zur schadlosen Abwasserbeseitigung.

67.3.4
Es reicht aus, daß die Erschließungsanlagen bei Fertigstellung des Vorhabens, spätestens jedoch bei Ingebrauchnahme der baulichen Anlage benutzbar sind. Hierfür müssen bei Zulassung des Vorhabens konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

67.4
Einzelfälle

67.4.1
Einzelhandels-Großprojekte

67.4.1.1
Einzelhandels-Großprojekte sind

  • Einkaufszentren,
  • großflächige Einzelhandelsbetriebe oder
  • sonstige großflächige Handelsbetriebe, soweit sie auch für letzte Verbraucher bestimmt sind,

Einkaufszentren sind Zusammenfassungen von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnungen des Einzelhandels, des Handwerks und von Dienstleistungsbetrieben. In der Regel bilden sie einen einheitlich geplanten und bebauten Gebäudekomplex.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind Betriebe mit einer Geschoßfläche von in der Regel mehr als 1.500 m2, die ausschließlich oder überwiegend an letzte Verbraucher verkaufen.

Sonstige großflächige Handelsbetriebe sind in der Regel eine Mischform zwischen Groß- und Einzelhandel oder zwischen Industrie- und Einzelhandel, bei der der Verkauf an letzte Verbraucher zwar nicht überwiegt jedoch einen so erheblichen Umfang annimmt, daß solche Betriebe im Hinblick auf ihre Auswirkungen mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu vergleichen sind. Nicht hierzu gehören reine Großhandelsbetriebe.

67.4.1.2
Der Errichtung von Einzelhandels-Großprojekten sind gleichzusetzen

  • die Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben zu Großprojekten,
  • die Veränderung bestehender Einzelhandels-Großprojekte, z.B. durch erhebliche Sortimentsumstellungen,
  • die Einrichtung von Einzelhandels-Großprojekten in vorhandenen Baulichkeiten im Wege der Nutzungsänderung.

67.4.1.3
Die Zulässigkeit von Einzelhandels-Großprojekten hängt insbesondere davon ab, welche Fassung der Baunutzungsverordnung (Nr. 4.1) dem betreffenden Bebauungsplan zugrunde zu legen ist.

a) Übergeleitete Bebauungspläne

Im Geltungsbereich übergeleiteter qualifizierter Bebauungspläne nach § 173 Abs. 3 sind Einzelhandels-Großprojekte nach Maßgabe der mit dem Bebauungsplan übergeleiteten Vorschriften in den Baugebieten zulässig. Die Erschließung muß gesichert sein.

b) Baunutzungsverordnung 1962

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, denen die Baunutzungsverordnung 1962 zugrunde liegt, sind Einzelhandels-Großprojekte in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Sie dürfen jedoch nach Umfang, voraussichtlicher Zahl der Besucher sowie nach dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr dem Zweck, dem das Baugebiet vorwiegend dient (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauNVO 1962) nicht widersprechen; andernfalls sind solche Vorhaben nur in Sondergebieten (§ 11 Abs. 1 BauNVO 1962) zulässig. Die Erschließung muß gesichert sein.

c) Baunutzungsverordnung 1968

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, denen die Baunutzungsverordnung 1968 zugrunde liegt, sind Einzelhandels-Großprojekte, die vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, außer in Kerngebieten nur in den für solche Vorhaben festgesetzten Sondergebieten zulässig.

Einzelhandels-Großprojekte, die nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen, sind wie andere Handels- und Gewerbebetriebe zu behandeln und damit auch in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Sie dürfen jedoch nach Umfang, voraussichtlicher Zahl der Besucher sowie nach dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr dem Zweck, dem das Baugebiet vorwiegend dient (§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauNVO 1968) nicht widersprechen; andernfalls sind solche Vorhaben nur in Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968). Die Erschließung muß gesichert sein.

d) Baunutzungsverordnung 1977

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, denen die Baunutzungsverordnung 1977 zugrunde liegt, sind Einzelhandels-Großprojekte nur in Kerngebieten oder in eigens für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1977). In allen anderen Gebieten sind sie unzulässig.

Für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gilt dies jedoch nur, soweit diese sich nicht nur unwesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 nennt beispielhafte landesplanerische und städtebauliche Auswirkungen.

Hierzu gehören schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr hervorgerufene, sei er Lieferverkehr oder Kundenverkehr. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich betreffen vor allem das Ziel, die Voraussetzungen für eine ausgewogene und leistungsfähige Nahversorgung zu gewährleisten. Die Regelung verfolgt nicht das Ziel, in den Wettbewerb der unterschiedlichen Unternehmens- und Betriebsformen einzugreifen. Nicht geschützt werden einzelne Betriebe; sie genießen keinen Konkurrenzschutz.

Gleiches gilt hinsichtlich der Auswirkung auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Soweit städtebauliche Zielsetzungen, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten oder zu schaffen, durch die Ansiedlung großflächiger Handelsbetriebe beeinträchtigt werden, liegen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vor.

Auswirkungen auf den Verkehr werden vor allem durch den für diese Betriebe typischen Kunden- oder Lieferverkehr zu erwarten sein. Die Zufahrtswege zu großflächigen Handelsbetrieben müssen für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs geeignet sein.

Auswirkungen der vorgenannten Art sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1500 m2 überschreitet. Diese Regelvorschrift entbindet die Baugenehmigungsbehörde nicht schlechthin von einer Prüfung des Einzelfalls. Sie hat zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß nach der Eigenart des Vorhabens oder nach der konkreten städtebaulichen Situation Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO 1977 nicht vorliegen. Sind solche Anhaltspunkte erkennbar, so hat sie die Auswirkungen im einzelnen zu prüfen. Auch bei einer Geschoßfläche von weniger als 1500 m2 können die Eigenart des Vorhabens und die besondere städtebauliche Situation Anlaß zur Prüfung geben, ob Auswirkungen gegeben sind. In kleineren Gemeinden und in ländlichen Zonen können solche Auswirkungen schon bei einer geringeren Geschoßfläche, in Großstädten und Ballungsgebieten unter Umständen erst bei einer größeren Geschoßfläche auftreten.

67.4.2
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

67.4.2.1
Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen können zugleich Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG sein, die der Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen und den Bestimmungen des

  • förmlichen Verfahrens nach den §§ 8 bis 15 BImSchG oder
  • vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG

unterliegen. Die betreffenden Anlagen sind in § 2 bzw. § 4 der 4. BImSchV aufgeführt.

67.4.2.2
Die in § 2 der 4. BImSchV genannten Arten von Anlagen sind ihrem Typ nach (vgl. Nr. 67.2.3.1). grundsätzlich nur in Industriegebieten (§ 9 BauNVO 1962/1968/1977) zulässig, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

Anlagen nach § 2 Nrn. 42 und 45 der 4. BImSchV sowie die unter Nr. 47 genannten Kottrocknungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanstalten sind grundsätzlich nur in dafür festgesetzten Sondergebieten oder im Außenbereich zulässig.

Anlagen nach § 2 Nr. 1 der 4. BImSchV können in Wohn-, Dorf-, Misch-, Kern- und Gewerbegebieten zulässig sein, wenn es sich um Teile der in diesen Baugebieten sonst zulässigen Nutzungen handelt.

Anlagen nach § 2 Nr. 46 der 4. BImSchV können je nach ihrer Größe und den durch sie bedingten Emissionen auch in Gewerbegebieten zulässig sein.

67.4.2.3
Die in § 4 der 4. BImSchV genannten Arten von Anlagen sind ihrem Typ (vgl. Nr. 67.2.3.1) nach grundsätzlich nur in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO 1962/1968/1977) zulässig, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

Anlagen nach § 4 Nrn. 6, 7, 8, 13, 16, 17, 18, 23, 32 und 33 der 4. BImSchV sind nur in Industriegebieten, in dafür festgesetzten Sondergebieten oder im Außenbereich zulässig.

Anlagen nach § 4 Nrn. 38, 39 und 40 der 4. BImSchV sind nur in dafür festgesetzten Sondergebieten oder im Außenbereich zulässig.

Anlagen nach § 4 Nr. 1 der 4. BImSchV können in Wohn-, Dorf-, Misch- und Kerngebieten zulässig sein, wenn es sich um Teile der in diesen Baugebieten sonst zulässigen Nutzungen handelt.

67.4.2.4
Nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen von Heizungen sowie Müllverbrennungsanlagen (Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 7 AbfG) können in Wohn-, Dorf-, Misch-, Kern- und Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um Teile der in diesen Baugebieten sonst zulässigen Vorhaben handelt und verbindliche Festsetzungen des Abfallbeseitigungsplanes (§ 6 AbfG) nicht entgegenstehen.

67.4.3
Diskotheken und diskothekenähnliche Anlagen

Diskotheken und diskothekenähnliche Anlagen sind Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977.

Vergnügungsstätten sind eine besondere Art von Gewerbebetrieben und als solche nicht nur in Kerngebieten oder (ausnahmsweise) besonderen Wohngebieten zulässig.

Diskotheken und diskothekenähnliche Anlagen gehören zu den Gewerbebetrieben, die typischerweise (vgl. Nr. 67.2.3.1) das Wohnen stören. Sie sind daher in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten unzulässig. In besonderen Wohngebieten können sie nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise zugelassen werden.