Abschnitt 2.13 VV-GemKVO - Zu § 13
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Absatz 1 verpflichtet die Gemeinde, auf jede geeignete Weise auf den Übergang zum unbaren Zahlungsverkehr hinzuwirken, durch den vor allem auch eine größere Sicherheit für die Kasse erreicht wird. Absatz 1 schließt aber nicht aus, daß Zahlungen nach den für das Schuldverhältnis geltenden Vorschriften und nach dem vorerst noch fortgeltenden Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21.12.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 470) auch bar bewirkt werden können oder zu bewirken sind. Die Gemeinde wird auf eine Barkasse nur verzichten können, wenn ihre Gläubiger und Schuldner mit der unbaren Zahlung einverstanden sind oder wenn sie - ohne Nachteile für ihre Gläubiger und Schuldner - den Zahlungsverkehr nach § 99 Abs. 1 NGO i.V.mit § 37 einer anderen Stelle (z.B. einem Kreditinstitut) überträgt. Kleinere bare Auszahlungen können über Handvorschüsse abgewickelt werden.
2.
Die Kassensicherheit erfordert eine strenge Bindung der Barzahlungsgeschäfte an die Kassenräume und das Kassenpersonal. Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 sollten sich deshalb auf die Kassengeschäfte beschränken, die ihrer Natur nach nur außerhalb der Kassenräume abgewickelt werden können oder mit deren Abwicklung zweckmäßigerweise Bedienstete im Außendienst (z.B. Gelderheber einschließlich Vollziehungsbeamten, Sozialarbeitern, Wohlfahrtspflegern) beauftragt werden.
3.
Bei der Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen empfiehlt es sich, nach Nummer 38 der VV zu § 70 LHO(1) zu verfahren.