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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.34 VV-GemKVO - Zu § 34

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Die Vorschrift über den Abschlußtag bezieht sich nur auf Ist-Buchungen. Nach dem Abschlußtag dürfen in den Büchern des abgelaufenen Jahres Ist-Buchungen nicht mehr vorgenommen werden. Ausgenommen sind nur Ist-Buchungen, die im Zusammenhang mit Abschlußbuchungen (z.B. Umbuchungen innerhalb des Sachbuchs, Auflösung von Sammelnachweisen, Zuführung zu Rücklagen) erforderlich sind. Ist-Buchungen von Ein- und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte (vgl. § 47 Nr. 1) sind dagegen nach dem Abschlußtag nicht mehr zulässig.

2.
Mit Rücksicht auf einen jahreskorrekten Nachweis der Ein- und Auszahlungen auch für die Finanzstatistik und im Interesse einer rechtzeitigen Aufstellung der Jahresrechnung ist der 31.12. als Abschlußtag festgelegt. Durch den Wegfall des bisherigen Auslaufmonats entstehen bei rechtzeitiger Erteilung der Auszahlungsanordnung keine vermehrten Kassenausgabereste. Auch Kasseneinnahmereste lassen sich bei rechtzeitiger Einziehung der Forderungen weitgehend vermeiden. Im automatisierten Verfahren bereitet ihre Übertragung in der Regel keine Mehrarbeit.

3.
Für die Übernahme des buchmäßigen Kassenbestandes (§ 41 Satz 2 GemHVO), der Kassenreste (§ 47 Nr. 17 GemHVO), der Haushaltsreste (§ 47 Nr. 10 GemHVO) und der Fehlbeträge (§ 47 Nr. 7 GemHVO) in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres gilt im einzelnen folgendes:

3.1
In das Zeitbuch ist der beim Jahresabschluß ermittelte Kassensollbestand zu übernehmen.

3.2
In das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt sind vorzutragen

  1. 3.21

    der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben (Ist-Überschuß oder Ist-Fehlbetrag),

  2. 3.22

    die Kasseneinnahmereste und die Kassenausgabereste,

  3. 3.23

    die Haushaltsausgabereste,

  4. 3.24

    der im Verwaltungshaushalt entstandene Soll-Fehlbetrag.

3.3
In das Sachbuch für den Vermögenshaushalt sind vorzutragen

  1. 3.31

    der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben (Ist-Überschuß oder Ist-Fehlbetrag),

  2. 3.32

    die Kasseneinnahmereste und die Kassenausgabereste,

  3. 3.33

    die Haushaltsausgabereste und im Falle des § 42 Abs. 2 Satz 2 GemHVO die Haushaltseinnahmereste,

  4. 3.34

    der im Vermögenshaushalt entstandene Soll-Fehlbetrag.

3.4
In das Vorschußbuch sind die beim Jahresabschluß noch nicht gedeckten Beträge einzeln zu übernehmen.

3.5
In das Verwahrbuch sind die beim Jahresabschluß noch nicht abgewickelten Beträge einzeln zu übernehmen.

Ein im Verwaltungshaushalt entstandener Soll-Fehlbetrag (vgl. Nummer 3.24) ist als Kasseneinnahmerest aus dem Vorjahr im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt solange zu führen, bis er der Veranschlagung im Haushaltsplan entsprechend (vgl. § 23 GemHVO) soll- und istmäßig zur Ausgabe angeordnet wird. Der zur Ausgabe angeordnete Betrag ist im Wege der Verrechnung der Einnahmeseite zuzuführen und bei dem vorgemerkten Kasseneinnahmerest als Ist-Einnahme zu buchen. Bei der Deckung eines im Vermögenshaushalt entstandenen Soll-Fehlbetrages (vgl. Nummer 3.34) ist entsprechend zu verfahren. Für den rechnungsmäßigen Nachweis eines Soll-Fehlbetrages als Kasseneinnahmerest stehen die Gruppierungsnummern 29 bzw. 39 zur Verfügung; für die Veranschlagung eines Soll-Fehlbetrages im Haushaltsplan sind die Gruppen 892 bzw. 992 zu verwenden.

Das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt sind so einzurichten, daß jeweils ein Ist-Überschuß auf der Einnahmeseite und ein Ist-Fehlbetrag auf der Ausgabeseite in das folgende Haushaltsjahr vorgetragen und die erforderlichen Soll- und Ist-Buchungen vorgenommen werden können.

Die Vortragungen von Ist-Überschüssen oder Ist-Fehlbeträgen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts sind nur interne Buchungen; sie sind in die Finanzstatistik nicht aufzunehmen. Soll-Fehlbeträge des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts sind dagegen zu veranschlagende Ausgaben; sie müssen daher in die Finanzstatistik übernommen werden. Zur Abwicklung eines Soll-Überschusses wird auf § 42 Abs. 3 Satz 2 GemHVO hingewiesen.