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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.17 VV-GemKVO - Zu § 17

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Über den in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Mindestinhalt hinaus kann in der Auszahlungsanordnung auch der Zahlungsweg verbindlich vorgeschrieben werden. Von dieser Möglichkeit soll jedoch nur in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden. Die Gemeindekasse ist hieran gebunden, wenn ihr nicht Umstände bekannt werden, die zu Bedenken Anlaß geben (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Ist kein Zahlungsweg bestimmt, hat die Gemeindekasse den zweckmäßigsten Weg zu wählen; § 13 Abs. 1 ist zu beachten. Sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben, hat die Gemeindekasse in der Regel die Aufrechnung zu erklären, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. Aufzurechnen ist in jedem Fall, wenn zu befürchten ist, daß die Forderung der Gemeinde sonst nicht erfüllt wird. § 226 der AO 1977 vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613), geändert durch Art. 7 Nr. 6 des Adoptionsgesetzes vom 2.7.1976 (BGBl. I S. 1749), ist zu beachten.

2.
Bei der Wahl des Auszahlungswegs ist insbesondere auch darauf zu achten, daß der Betrag am Fälligkeitstag für den Empfangsberechtigten verfügbar ist.

3.
Ergibt sich nach Erteilung einer Auszahlungsanordnung, aber vor der Zahlung des Betrags die Notwendigkeit, einzelne Bestandteile der Anordnung zu ändern, kann dies nur durch eine schriftliche Änderungsanordnung geschehen. Aus ihr müssen die Bezeichnung der Anordnung, die geändert werden soll, und die vorzunehmenden Änderungen, z.B. neuer Betrag, neuer Auszahlungstag, neue Anschrift des Empfängers, neue Buchungsstelle zu ersehen sein.