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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.37 VV-GemKVO - Zu § 37

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
§ 37 regelt nur den Fall, daß die Erledigung des Zahlungsverkehrs auf eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen wird. Wird auch die Buchführung übertragen, ist zusätzlich § 38 zu beachten. Die §§ 37 und 38 gelten nicht für die Übertragung von Kassengeschäften auf Zweckverbände (Kassenverbände und dergleichen); vgl. § 99 Abs. 1 Satz 3 NGO. § 37 gilt nur für die Fälle, in denen die beauftragte Stelle nach Weisung und für Rechnung der Gemeinde den Zahlungsverkehr selbständig erledigt, z.B. eigene Girokonten führt oder Überweisungsaufträge selbständig erteilt.

2.
Die Gemeinde sollte von der Möglichkeit, die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen zu lassen, nur Gebrauch machen, wenn dies wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist und die Aufgabenerfüllung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Mit der Erledigung von Kassengeschäften dürfen nur solche Stellen beauftragt werden, die Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung bieten.

3.
Die Gemeinde muß bei der Übertragung der Kassengeschäfte vertraglich sicherstellen, daß die für die übertragenen Geschäfte geltenden Vorschriften von der beauftragten Stelle ebenso beachtet werden, wie wenn die Gemeinde die Geschäfte selbst erledigt.

Die Gemeinde muß sich außerdem die Möglichkeit der Prüfung an Ort und Stelle - auch durch überörtliche Prüfungseinrichtungen - vertraglich sichern; vgl. auch Nummer 4 der VV zu § 39.

4.
Die in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a vorgeschriebene Abrechnung mit der Gemeindekasse entfällt, wenn der erledigenden Stelle neben dem Zahlungsverkehr auch die Zeitbuchung übertragen wird. Die Kontrolle der Gemeinde über den Zahlungsverkehr ist in diesen Fällen nach § 38 Satz 1 Nr. 3 durch die rechtzeitige Zuleitung der Tages-, Zwischen- und Jahresabschlüsse an die Gemeinde sicherzustellen.

5.
Von den Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 kann nur die Durchführung der Mahnung einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen werden. Dagegen ist es nicht möglich, darüberhinaus einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung vertraglich die hoheitliche Aufgabe der zwangsweisen Einziehung von Geldbeträgen zu übertragen. Eine solche Stelle kann nur die vorbereitenden Aufgaben übernehmen.

6.
Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der den Zahlungsverkehr erledigenden Stelle auch die zeitliche Buchung übertragen ist.