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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.18 VV-GemKVO - Zu § 18

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Für den Inhalt der Quittung nach Absatz 1 gilt Nummer 1 der VV zu § 15 entsprechend.

2.
Die Gemeindekasse muß sich, bevor sie Zahlungsmittel aushändigt, von der Person des Empfängers, Bevollmächtigten oder Überbringers einer Quittung vergewissern. Der Nachweis der Empfangsberechtigung ist auf der Quittung anzugeben. Sind Überbringer und Aussteller der Quittung verschiedene Personen, muß der Überbringer den Empfang auf der Quittung bestätigen.

3.
Zur Verhinderung von Doppelzahlungen empfiehlt es sich, die Auszahlungsanordnung samt Anlagen sowie die Quittung nach der Zahlung sofort als "bezahlt" zu kennzeichnen.

4.
Auf eine Quittung des Empfängers darf nur in besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei Geldgeschenken im Rahmen von Ehrungen, verzichtet werden. In diesem Fall muß die Übergabe des Geschenks durch einen Bediensteten der Gemeinde bescheinigt werden.

Bei Auszahlungen an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen Gründen, etwa wegen körperlicher Behinderung, keine Unterschrift leisten können, tritt an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen, das durch einen Zeugen zu bescheinigen ist. Auszahlungen an Blinde müssen durch einen Zeugen bescheinigt werden. Die Zeugen sollen nicht der Gemeindekasse angehören.

5.
Bei unbaren Auszahlungen (Absatz 2) ist auf dem Beleg mindestens der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrags und das Kreditinstitut, das die Überweisung vorgenommen hat, anzugeben. Es reicht auch aus, den Lastschriftzettel, der diese Angaben enthält, dem Beleg anzuschließen.

6.
Werden die Überweisungsträger im automatisierten Verfahren erstellt, müssen die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammengestellt werden. Die Richtigkeit des Gesamtbetrags ist nach § 12 Abs. 2 zu bescheinigen. Die Bescheinigung der Auszahlung durch die Gemeindekasse kann sich dann nur noch auf die ordnungsmäßige Auszahlung des Gesamtbetrags erstrecken.