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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.19 VV-GemKVO - Zu § 19

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Konten für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten sollen im Interesse einer straffen und wirtschaftlichen Liquiditätsplanung auf den für eine zweckmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs notwendigen Umfang beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Errichtung besonderer Konten für Zahlstellen.

2.
Der Gemeindedirektor legt fest, bis zu welcher Höhe die Gemeindekasse Rücklagemittel und/oder Kassenkredite in Anspruch nehmen darf. Die Inanspruchnahme von Rücklagen und die Wiederzuführung zu den Rücklagen sind im Verwahrbuch abzuwickeln. Dies gilt auch für die Aufnahme und Rückzahlung eines Kassenkredits, wenn er nicht in Form eines Kontokorrentkredits in Anspruch genommen und in Kontogegenbuch nachgewiesen wird.