Abschnitt 2.25 VV-GemKVO - Zu § 25
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
Die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben sind jeweils für ein Haushaltsjahr zu führen. Das gleiche gilt, wenn die Haushaltssatzung auf Grund des § 84 Abs. 3 NGO Festsetzungen für zwei Jahre enthält. Die Bücher sind so rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zu eröffnen, daß die im Vorjahr eingehenden oder zu zahlenden Beträge, die nach § 37 Abs. 2 Satz 3 und § 43 GemHVO in die Haushaltsrechnung des neuen Jahres gehören, unmittelbar in den Büchern des neuen Jahres gebucht werden können.