Abschnitt 2.11 VV-GemKVO - Zu § 11
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Die sachliche Feststellung schließt eine etwa erforderliche fachtechnische Feststellung ein. Wegen der sachlichen und rechnerischen Feststellung wird im einzelnen auf die vergleichbare Regelung für die Landesbehörden hingewiesen, vgl. insbesondere Nummern 11.2, 12, 13.2 bis 19 der Verwaltungsvorschriften zu § 70 LHO. (1) Wie sich aus Nummer 19.3 ergibt, erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Feststellers nur dann auch auf
Nummern 12.1.3 und 12.1.4 a.a.O., wenn er die Sachentscheidung für den festzustellenden Vorgang zu treffen hatte.
2.
Zu den Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit von den Bediensteten der Gemeindekasse nach Absatz 3 bescheinigt werden darf, können z.B. die Kosten der Vollstreckung und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) gehören.