Abschnitt 2.06 VV-GemKVO - Zu § 6
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Bei den Zahlungsanordnungen ist zwischen einer Anordnung für Einzelfälle (Einzelanordnung und Sammelanordnung) und einer allgemeinen Anordnung zu unterscheiden. Buchungsanordnungen sowie Ein- und Auslieferungsanordnungen können in sinngemäßer Anwendung als Einzelanordnung, Sammelanordnung oder allgemeine Anordnung erteilt werden. Die Auszahlungsanordnung im Lastschriftverkehr ist eine allgemeine Anordnung besonderer Art.
In den §§ 7 und 8 sind Vorschriften nur über den Mindestinhalt von Zahlungsanordnungen getroffen worden; diese Vorschriften sind für Buchungsanordnungen sowie für Ein- und Auslieferungsanordnungen sinngemäß anzuwenden.
2.
Die Übernahme der Haushaltsansätze in das Sachbuch gehört nicht zu den Sachbuchungen; einer Anordnung bedarf es daher nicht.
3.
Zu Absatz 2 wird auf Nummer 1 der VV zu § 9 hingewiesen.
4.
Über die Regelung des § 98 Abs. 5 NGO hinaus enthält Absatz 3 das Verbot, daß Bedienstete der Gemeindekasse auch keine anderen Kassenanordnungen als Zahlungsanordnungen erteilen dürfen.