Abschnitt 2.22 VV-GemKVO - Zu § 22
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
Der Gemeindekasse können außer den Wertgegenständen im Sinne des § 21 als weitere Aufgabe auch andere Gegenstände (z.B. Geschichtsurkunden, Schmuck) zur Verwahrung zugewiesen werden. Voraussetzung ist jedoch, daß die eigentlichen Aufgaben der Gemeindekasse dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 3) und daß sich die Gemeindekasse mit ihrer personellen und sachlichen Ausstattung für diese weitere Aufgabe eignet. Es ist jeweils vorher zu prüfen, ob nicht eine zweckmäßigere Lösung möglich ist.