Abschnitt 2.39 VV-GemKVO - Zu § 39
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Über die Mindestzahl der Prüfungen nach Absatz 1 hinaus sollen erforderlichenfalls, insbesondere bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten, weitere Prüfungen vorgenommen werden.
2.
Die Gemeindekasse und ihre Zahlstellen müssen nicht unbedingt zum selben Zeitpunkt geprüft werden.
3.
Im Rahmen der Überwachung der Arbeiten der Kassenbediensteten ist es Aufgabe des Kassenverwalters, beim Wechsel von Kassenbediensteten für eine ordnungsmäßige Übergabe der Geschäfte an den Nachfolger zu sorgen.
4.
Läßt die Gemeinde nach § 99 Abs. 1 NGO Kassengeschäfte von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, müssen die erforderlichen Prüfungen dort vorgenommen werden. Wegen der entsprechenden Vertragsbedingungen vgl. Nummer 3 Satz 2 der VV zu § 37. Kassenbestandsaufnahmen bei der anderen Stelle kommen nur in Betracht, wenn diese für die Gemeinde getrennte Konten und eine besondere Barkasse zu führen hat.