Abschnitt 2.14 VV-GemKVO - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
Wenn ausnahmsweise Wechsel zahlungshalber angenommen werden, ist darauf zu achten, daß der Wechsel noch rechtzeitig zum Einzug vorgelegt werden kann. Die Laufzeit soll nicht länger als drei Monate sein. Der Bezogene und weitere Verpflichtete sollen als vertrauenswürdig bekannt sein.