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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.21 VV-GemKVO - Zu § 21

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Wird eine andere Stelle als die Gemeindekasse mit der Annahme und Auslieferung beauftragt, muß dieser Stelle auch die Buchführung über die verwahrten Gegenstände übertragen werden.

2.
Wird einem Kreditinstitut die Verwahrung von Wertpapieren gegen Depotschein übertragen, ist die Gemeindekasse, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 die mit der Verwahrung beauftragte Dienststelle, für die Ein- und Auslieferung zuständig. Die Depotscheine, die die Gemeinde für die Übergabe von Wertpapieren von einem Kreditinstitut erhalten hat, sind wie Wertpapiere von der Gemeindekasse zu verwahren.

3.
Schuldurkunden über die von der Gemeinde aufgenommenen Kredite, Bürgschaftsurkunden und Versicherungsscheine gehören nicht zu den Wertgegenständen im Sinne des Absatzes 1. Die Gemeindekasse kann aber nach § 22 mit ihrer Verwahrung beauftragt werden. Wegen des Begriffs der geldwerten Drucksachen vgl. Nummer 3 der VV zu § 15.

4.
Für die Buchführung über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Gegenstände gelten die Bestimmungen der §§ 23 und 24 entsprechend. Die Buchführung ist so einzurichten, daß ein geordneter Nachweis der Gegenstände gewährleistet ist. Eine getrennte zeitliche und sachliche Erfassung der Vorgänge ist nicht vorgeschrieben.