Abschnitt 2.30 VV-GemKVO - Zu § 30
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
Die Kontogegenbücher sind so einzurichten, daß der Bestand jedes einzelnen Kontos für sich getrennt erkennbar ist.