Abschnitt 2.31 VV-GemKVO - Zu § 31
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
Die Übernahme von Beträgen vom Vorschuß- und Verwahrbuch in das Sachbuch ist durch Ausgabe- und Einnahmebuchung zu vollziehen. Absetzungsbuchungen kommen nur in Betracht, wenn Zuvielzahlungen (auch "Irrläufer") bereinigt werden.