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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.07 VV-GemKVO - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Absatz 1 bestimmt den Mindestinhalt einer Zahlungsanordnung, die als Einzelanordnung oder Sammelanordnung erteilt wird. Über den Mindestinhalt hinaus kann die Zahlungsanordnung erforderlichenfalls weitere Bestimmungen treffen, z.B. den Zahlungsweg (vgl. dazu auch Nummer 1 der VV zu § 17). Der Gemeindedirektor kann allgemein oder für bestimmte Fälle weitere Angaben verbindlich vorschreiben, z.B. den Hinweis auf die Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste oder daß zu bestätigen ist, daß die Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.

2.
Zur Zahlungsanordnung gehören auch die ihr beigefügten Anlagen, soweit sie die in § 7 vorgeschriebenen Angaben oder weitere Angaben zur Zahlung oder Buchung enthalten. Diese Angaben brauchen nicht auch noch in die Zahlungsanordnung übernommen werden.

3.
Im Interesse der Kassensicherheit empfiehlt es sich, die Angabe des Betrags nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vor Fälschungen zu sichern, indem z.B. Beträge ab 1.000 DM in Buchstaben wiederholt oder vor die erste Ziffer ein Zeichen (z.B.: X) gesetzt wird. Im automatisierten Verfahren kann auf die Wiederholung in Buchstaben verzichtet werden, wenn die ziffernmäßige Angabe des Betrages gegen Fälschung ausreichend gesichert ist.

4.
Der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte muß zweifelsfrei bezeichnet sein. Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich Forderungsberechtigter, muß dies aus der Zahlungsanordnung ersichtlich sein. Soll der Betrag auf ein bestimmtes Konto überwiesen werden, ist dies auf der Auszahlungsanordnung unter Angabe des Kreditinstituts zu bestimmen (vgl. hierzu auch Nummer 1 der VV zu § 17). Auch sonst empfiehlt es sich, auf der Auszahlungsanordnung die aus den Akten ersichtlichen Bankverbindungen des Empfangsberechtigten anzugeben.

5.
Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 anzugebende Fälligkeitstag bestimmt sich nach den maßgebenden öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften. Bei freiwilligen Leistungen soll er nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung der Kassenlage festgesetzt werden. Unter Umständen genügt eine Bestimmung, daß sofort oder unverzüglich auszuzahlen oder einzuziehen ist.

6.
Um Doppelzahlungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, auf Unterlagen, die nicht zusammen mit der Zahlungsanordnung der Gemeindekasse zugeleitet werden, die Anordnung zu vermerken. Für die spätere Prüfung sollten dabei auch das Datum der Anordnung und die Buchungsstelle angegeben werden.

7.
Ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausgaben vorliegen (Absatz 3), muß vor der Erteilung der Auszahlungsanordnung geprüft werden. Die Prüfung ist Sache des Anordnenden. Hat eine Auszahlung über- oder außerplanmäßige Ausgaben zur Folge, hat der Anordnende für Zwecke der späteren Prüfung auf der Auszahlungsanordnung zu bestätigen, daß und in welcher Weise die Bestimmungen in § 89 NGO eingehalten sind.