Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.38 VV-GemKVO - Zu § 38

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

Auf die VV zu § 37 wird hingewiesen.

Die Vorschrift regelt nur die Fälle, in denen die Buchführung einer anderen Stelle zur selbständigen Erledigung nach Weisung der Gemeinde übertragen wird. Sie gilt nicht, wenn sich die Gemeindekasse für die Vornahme von Buchungen lediglich der technischen Dienste einer anderen Stelle bedient. Im letzteren Fall bleibt die Gemeindekasse für die Buchführung verantwortlich (vgl. Nummer 4 der VV zu § 1). Die Tagesabschlüsse, Zwischenabschlüsse und der Jahresabschluß sind im letzteren Fall vom Kassenverwalter zu unterschreiben.