Abschnitt 2.38 VV-GemKVO - Zu § 38
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
Auf die VV zu § 37 wird hingewiesen.
Die Vorschrift regelt nur die Fälle, in denen die Buchführung einer anderen Stelle zur selbständigen Erledigung nach Weisung der Gemeinde übertragen wird. Sie gilt nicht, wenn sich die Gemeindekasse für die Vornahme von Buchungen lediglich der technischen Dienste einer anderen Stelle bedient. Im letzteren Fall bleibt die Gemeindekasse für die Buchführung verantwortlich (vgl. Nummer 4 der VV zu § 1). Die Tagesabschlüsse, Zwischenabschlüsse und der Jahresabschluß sind im letzteren Fall vom Kassenverwalter zu unterschreiben.