Abschnitt 2.09 VV-GemKVO - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Bei der Regelung der Anordnungsbefugnis nach § 6 Abs. 2 ist auch zu bestimmen, inwieweit die anordnungsberechtigten Bediensteten ermächtigt sind, Anordnungen nach § 9 zu erteilen. Es empfiehlt sich, vor Erteilung einer Auszahlungsanordnung nach § 9 die Gemeindekasse zu hören.
2.
Die Ermächtigung an den Empfangsberechtigten oder den Auftrag an das Kreditinstitut zur Durchführung der Abbuchung erteilt die Gemeindekasse. Nach Durchführung der Abbuchung bedarf es keiner nachträglichen Einzelanordnung mehr, jedoch einer Feststellung nach § 11. Als Kreditinstitut gilt auch das Postscheckamt.
3.
Im Lastschrifteinzugsverfahren ist die Einzugsermächtigung vom Abbuchungsauftrag zu unterscheiden. Beim Einzugsermächtigungsverfahren sieht das von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes abgeschlossene Abkommen über den Lastschriftverkehr vor, daß ein abgebuchter Betrag dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben wird, wenn der Zahlungspflichtige der Abbuchung innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Bei Auszahlungsanordnungen für das Einzugsermächtigungsverfahren kann daher davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 vorliegen.
Beim Abbuchungsauftragsverfahren ist dagegen die Möglichkeit des Widerspruchs generell nicht gegeben. Auszahlungsanordnungen für das Abbuchungsauftragsverfahren kommen daher nur in Betracht, wenn das Kreditinstitut im Einzelfall sicherstellt, daß bei einem Widerspruch in angemessener Frist (etwa sechs Wochen) vom Konto der Gemeindekasse abgebuchte Beträge wieder gutgeschrieben werden.
4.
Muß die Gemeindekasse auf Grund ihr bekanntgewordener Umstände annehmen, daß die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht gegeben sind, hat sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu verfahren.
5.
Für die sachliche und rechnerische Feststellung der auf Grund einer Anordnung nach § 9 ausgezahlten Beträge gilt Nummer 2 der VV zu § 8 entsprechend.
6.
Die Möglichkeit, daß sich die Gemeinde als Zahlungsempfänger des Lastschrifteinzugsverfahrens bedient, bleibt von § 9 unberührt.