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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.04 VV-GemKVO - Zu § 4

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Der Gemeindedirektor bestimmt die Dienststellen und die Bediensteten, denen Handvorschüsse zur Verfügung gestellt werden, sowie die Höchstbeträge und regelt die Abrechnung. Dabei können je nach dem Bedarf unterschiedliche Abrechnungstermine festgesetzt werden.

2.
Über Handvorschüsse dürfen nur solche Zahlungen abgewickelt werden, die wie Porti, Frachtkosten, Zeitungsgeld regelmäßig anfallen, betragsmäßig geringfügig sind und zweckmäßigerweise sofort bar geleistet werden.

3.
Die Handvorschüsse können nur auf Grund einer Auszahlungsanordnung gewährt werden. Sie werden im Vorschußbuch als Ausgabe gebucht und bleiben dort solange vorgemerkt, bis sie zurückgegeben werden oder bis sie auf Grund entsprechender Anordnungen als endgültige Ausgabe verrechnet werden.

4.
Die Bediensteten, die Handvorschüsse verwalten, unterstehen organisatorisch in der Regel nicht der Gemeindekasse. Sie sind ihrer Dienststelle für die ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel verantwortlich. Dem zuständigen Dienststellenleiter obliegt die Überwachung über die ordnungsmäßige Abwicklung der Handvorschüsse. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist er auch für die Vornahme der in § 39 Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfungen verantwortlich.

5.
Zu den Handvorschüssen gehört auch Wechselgeld an Bedienstete, die nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ermächtigt sind, außerhalb der Räume der Gemeindekasse Barzahlungen anzunehmen oder zu leisten (z.B. Gelderheber einschließlich Vollziehungsbeamter und Verwalter von Wohnheimen); der Bestand von Geldwechselautomaten ist wie ein Handvorschuß zu behandeln.