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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.35 VV-GemKVO - Zu § 35

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Die Belege sind nach Haushaltsjahr und Buchungsstelle zu ordnen.

2.
Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der sich aus der Nummernfolge des Gliederungs- und Gruppierungsplans ergebenden ersten Buchungsstelle einzuordnen. Bei den anderen Buchungsstellen ist zu vermerken, wo der Beleg aufbewahrt wird.

3.
Begründende Unterlagen, die nicht mit der Kassenanordnung zusammengefaßt werden, sollen so geordnet werden, daß sie an Hand der Kassenanordnungen ohne Schwierigkeiten zur Einsicht und zur Prüfung bereitgestellt werden können; in den Kassenanordnungen ist auf die Fundstelle der begründenden Unterlagen, in diesen auf die Fundstelle der Kassenanordnung hinzuweisen.