Abschnitt 2.23 VV-GemKVO - Zu § 23
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Die Vorschrift gilt für alle Bücher, die nach der Gemeindekassenordnung geführt werden; sie gilt auch für eine etwaige Vermögensbuchführung und den buchmäßigen Nachweis der Verwahrungen nach §§ 21 und 22.
2.
Nach Möglichkeit ist ein Buchungsverfahren anzustreben, bei dem die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang oder auf Grund gleicher Datenträger erledigt werden.
3.
Wird nach § 98 Abs. 1 NGO oder nach § 99 Abs. 1 NGO die Sachbuchung von der Gemeindekasse abgetrennt, ist sicherzustellen, daß das Zeit- und Sachbuch rechtzeitig und ordnungsmäßig für die Zwischenabschlüsse und den Jahresabschluß zusammengeführt werden.